Prepaid Vertrieb mit dem PVD (Update 2021)

Prepaid-Vertrieb

Der Vertrieb eines Prepaid-Produktes muss systematisch geplant sein, um im Markt erfolgreich zu sein. Genau dabei ist der PVD Vertriebspartnern behilflich.

Herausgeber und Vertriebspartner von Prepaid-Produkten bei ihrer Arbeit fachmännisch zu unterstützen, ist ein weiteres Ziel des Prepaid Verbandes Deutschlands. Zu den Herausgebern von Prepaid-Produkten zählen beispielsweise Handelsunternehmen, Banken oder Telekommunikationsunternehmen, die ihre Produkte über eigene, stationäre Verkaufsstellen oder im Internet anbieten. Möglich ist die Vermarktung zusätzlich über die zwischen Hersteller und Verbraucher stehenden Absatzmittler sowie über unabhängige Vertriebspartner. So kann ein Handelsunternehmen den Kunden am Point of Sale die eigenen Geschenkkarten und die anderer Prepaid-Anbieter verkaufen und zusätzlich Prepaid-Handyguthaben und Bezahlkarten vermarkten. Ob Direktverkauf oder über Absatzmittler, der PVD bieten allen Prepaid-Unternehmen entlang der Vermarktungs- und Wertschöpfungskette ein Forum.

1. Was ist eigentlich E-Geld?

E-Geld (Elektronisches Geld) bezeichnet einen elektronisch gespeicherten Geldwert in Form einer Forderung gegen den Aussteller, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird (üblicherweise „prepaid“). Dieser kann bei anderen Unternehmen als beim Herausgeber zum Bezahlen eingesetzt werden. E-Geld-Produkte sind beispielsweise dienicht wiederaufladbaren Voucher von paysafecard sowie die wiederaufladbaren Visa- oder MasterCard-Prepaid-Karten mycard2go, epay card und paysafecard Mastercard.

2. Bin ich eine E-Geld-Vertriebsstelle? Und wenn ja, was bedeutet das für mich?

Eine E-Geld-Vertriebsstelle ist man automatisch dann, wenn man E-Geld-Produkte vertreibt. Sobald Sie eines der oben genannten Produkte oder ein anderes E-Geld-Produkt an Endkunden vertreiben, sind Sie eine E-Geld-Vertriebsstelle. Als E-Geld-Vertriebsstelle müssen Sie bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten, siehe hierzu im Detail Punkt 3. Es kann jedoch bei bestimmten Produkten eine Ausnahme geben, siehe hierzu im Detail Punkt 4.

Welche Sorgfaltspflichten dies sind und welche Ausnahmen es gibt, ist im Geldwäschegesetz (GwG) und im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) geregelt. Zu den Sorgfaltspflichten gehört insbesondere die Identifizierung des Erwerbers von E-Geld-Produkten. Darüber hinaus müssen E-Geld-Vertriebsstellen Verdachtsfälle der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden. Nähere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der Anlage zum Merkblatt.

3. Wie muss ich als E-Geld-Vertriebsstelle einen Kunden identifizieren?

Als E-Geld-Vertriebsstelle müssen Sie grundsätzlich jeden Kunden, an den Sie E-Geld-Produkte verkaufen, identifizieren. Hierzu müssen Sie Folgendes tun:

  • Lassen Sie sich von dem Kunden einen gültigen Reisepass oder Personalausweis zeigen.
  • Prüfen Sie, ob der Reisepass oder Personalausweis dem Kunden gehört, indem Sie das Foto mit dem Kunden vergleichen.
  • Erfassen Sie folgende Daten des Kunden: Vollständiger Name, Wohnanschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit sowie Seriennummer des E-Geld-Produkts und Kaufdatum. Falls Ihnen ein Ausweisdokument ohne Angabe der Wohnanschrift vorgelegt wird, erheben Sie diese durch Befragen.
  • Dokumentieren Sie die Identifizierung, indem Sie den Angaben, die Sie erhoben haben, eine Kopie oder einen Scan des Reisepasses bzw. Personalausweises beifügen.
  • Wenn ein Kunde, den Sie schon einmal identifiziert haben und bei dem sich nichts wesentliches geändert hat, noch einmal E-Geld kauft, reicht es aus, wenn Sie auf Ihren Aufzeichnungen den Namen des Kunden, die Seriennummer des E-Geld-Produkts und das Kaufdatum notieren.
  • Heben Sie alle Aufzeichnungen und Kopien für fünf (5) Jahre auf. Wichtig: Diese Frist beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem Sie dem Kunden zum letzten Mal E-Geld verkauft haben. Beispiel: der Kunde kauft am 25.08.2020 zum letzten Mal E-Geld ➜ Aufzeichnungen und Kopien müssen bis zum 31.12.2025 aufbewahrt werden.
  • Wenn sich ein Kunde weigert, seinen Reisepass oder Personalausweis vorzuzeigen, dürfen Sie ihm das gewünschte E-Geld-Produkt nicht verkaufen.
  • Stellen Sie Ihren Kunden die „Datenschutzhinweise für Erwerber von E-Geld-Produkten“ zur Verfügung.

4. Welche Ausnahmen von der Identifizierungspflicht gibt es?

Bei bestimmten E-Geld-Produkten1 gilt folgende Ausnahme:

  • Ein Kunde muss nicht identifiziert werden, wenn er ein E-Geld-Produkt kauft, das mit maximal 150 Euro aufgeladen werden kann, und eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen vorliegt:
    – Das E-Geld-Produkt kann nicht wieder aufgeladen werden.
    – Das E-Geld-Produkt kann wieder aufgeladen werden, aber es kann nur in Deutschland genutzt werden und die monatlichen Zahlungen mit diesem E-Geld Produkt sind auf monatlich 150 Euro begrenzt.
  • Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen verschiedenen Kaufvorgängen eine Verbindung besteht, müssen Sie für die Ermittlung der 150-Euro-Grenze alle Kaufbeträge zusammenzählen.
  • Sofern Ihnen der Erwerb oder die Aufladung des E-Geld-Produktes verdächtig vorkommt, müssen Sie den Kunden immer nach Ziffer 3 identifizieren. Zudem muss der Erwerb oder die Aufladung des E-Geld-Produkts abgelehnt werden.

1Für welche Produkte diese Ausnahme gilt, ergibt sich aus § 25i des Kreditwesengesetzes (KWG), vgl. den beigefügten Abdruck. Näheres erfahren Sie von dem Vertragspartner, von dem Sie das Produkt beziehen, oder vom Prepaid Verband Deutschland.