Meldungen nach ZAG
Unternehmen nach §§ 2 Abs. 2 oder 3 i.V.m. §§ 2
Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b, Nr. 11 Buchstabe a oder b ZAG
Unternehmen nach §§ 2 Abs. 2 oder 3 i.V.m. §§ 2
Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b, Nr. 11 Buchstabe a oder b ZAG
Bereits 2018 hat die BaFin das sogenannte „BaFin-Merkblatt“ zum Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) veröffentlicht. Darin beschrieben sind u. a. welche Zahlungsdienstleister unter die Bereichsausnahmen fallen oder wann die Meldepflicht bei der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) greift.
Der PVD hat die relevanten Passagen des BaFin-Merkblattes in einer Broschüre zusammengefasst – komprimiert, übersichtlich und informativ.
Die Praxis zeigt, dass in den letzten Jahren viele Firmen, die nicht meldepflichtig sind, trotzdem eine Meldung abgegeben haben. Aus diesem Grund möchten wir an dieser Stelle auf die Voraussetzungen für die Meldepflicht hinweisen.
Gemäß § 2 Abs. 2 ZAG besteht eine Anzeigepflicht für Betreiber von Zahlungssystemen, die die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nrn. 10 Buchstabe a oder b ZAG in Anspruch nehmen. Es handelt sich hier um Zahlungsinstrumente, die nur in einem begrenzten Netzwerk oder für eine sehr eingrenzte Palette von Produkten oder Dienstleistungen eingesetzt werden können (z. B. bestimmte Gutscheinkarten, Tankkarten usw.).
Eine Meldung durch den Herausgeber dieser Zahlungsinstrumente ist nur dann erforderlich, wenn der Schwellenwert in Höhe von 1 Mio. Euro überschritten ist. Der Schwellenwert bezieht sich auf den Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate, die mit diesen Zahlungsinstrumenten getätigt worden ist.
Gemäß Aussage der BaFin ist eine einmalige Meldung ausreichend. Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf das ZAG-Merkblatt der BaFin.
Gerne übernimmt der PVD weiterhin Ihre Meldung an die BaFin für das Register. Bitte senden Sie Ihre Meldung an: bafin-meldung@prepaidverband.de
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Informationen zu aktuellen regulatorischen Themen, Veranstaltungen und Neuigkeiten
aus der Prepaid-Branche zu senden. Weiter lassen wir Ihnen zwei mal im Jahr die PVD eNews zukommen.
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