Ihre Vorteile als PVD-Mitglied
Wertvolle Verbindungen
Kontakt sowie systematischer Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen Akteuren im Prepaid-Markt
Bestens informiert
Informationsgewinnung zu aktuellen Trends im Markt und regulatorischem Umfeld
Ideal vernetzt
Vernetzung mit Geschäftspartnern und potentiellen Kunden im In- und Ausland
Prestige erhöhen
Imagegewinnung in der Öffentlichkeit durch Engagement im Verband und Einhaltung der PVD-Selbstverpflichtung
Know-how vertiefen
Weiterentwicklung der fachlichen Expertise durch Zusammenarbeit mit renommierten Fachexperten
Entwicklungen mitsteuern
Mitgestaltung des regulatorischen
Marktumfeldes
Selbstverpflichtung der PVD Mitglieder
Präambel
Die Mitglieder des Prepaid Verband Deutschland (PVD) setzen sich aktiv zur Schaffung eines rechtmäßigen, fairen, verantwortungsbewussten Marktes für elektronische Prepaid-Produkte ein. Sie verpflichten sich zur Stärkung des lauteren Wettbewerbs, zur Einhaltung der Gesetze, zur Achtung der schutzwürdigen Interessen ihrer Kunden und der Allgemeinheit sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, einschließlich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Ziel des Prepaid-Kodex Deutschland ist es, Unternehmen, die in Deutschland an der Ausgabe, der Abwicklung und dem Vertrieb von elektronischen Prepaid-Produkten beteiligt sind, – gleichgültig, ob es sich um Mitglieder des Prepaid-Forums Deutschland handelt oder nicht – einen Leitfaden für ein verantwortungsbewusstes und faires Handeln an die Hand zu geben. Der Prepaid-Kodex Deutschland soll einen allgemeingültigen Marktstandard setzen.
Die Mitglieder des Prepaid Verband Deutschland verpflichten sich, die Regelungen des Prepaid-Kodex Deutschland bei der Erbringung ihrer Geschäftstätigkeit einzuhalten.
Begriffsbestimmungen
- BaFin: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- E-Geld: Alle elektronischen Prepaid-Produkte, die nicht unter eine der in § 1a Absatz 5 ZAG genannten Ausnahmen fallen
- Elektronische Prepaid-Produkte: Alle Instrumente, denen ein elektronisch gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten zugeordnet ist, die gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt werden, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen und die auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen werden.
- GwG: Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
- Mitglieder: Mitglieder des PVD
- PVD: Prepaid Verband Deutschland
- Prepaid-Kodex Deutschland: Verhaltenskodex für die Ausgabe, die Abwicklung und den Vertrieb von elektronischen Prepaid-Produkten in Deutschland
- Satzung: Satzung des PVD
- ZAG: Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Verhaltensgrundsätze
- Allgemeine Verhaltensgrundsätze
Die Allgemeinen Verhaltensgrundsätze gelten für alle Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe, der Abwicklung oder dem Vertrieb von elektronischen Prepaid-Produkten tätig sind.
a) Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften: Für die Ausgabe, Abwicklung und den Vertrieb von elektronischen Prepaid-Produkten gelten rechtliche Rahmenbedingungen. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus einer Vielzahl von anwendbaren Gesetzen (z.B. aus dem ZAG, dem GwG, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Bundesdatenschutzgesetz). Bei der Ausgabe, der Abwicklung und dem Vertrieb von elektronischen Prepaid-Produkten sind die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
b) Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch von elektronischen Prepaid-Produkten: Elektronische Prepaid-Produkte können – wie andere Produkte auch – zur Begehung strafbarer Handlungen missbraucht werden. Bei der Ausgabe, der Abwicklung und dem Vertrieb von elektronischen Prepaid-Produkten sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um solche Missbrauchsfälle zu erkennen und zu verhindern. Hierzu gehört insbesondere:
– Ergreifung angemessener EDV-gestützter Maßnahmen zur Erkennung möglicher Missbrauchsfälle unter Einsatz von elektronischen Prepaid-Produkten;
– Information der Kunden über Möglichkeiten zur Verhinderung von Missbrauchsfällen unter Einsatz von elektronischen Prepaid-Produkten;
– Veröffentlichung von Warnhinweisen (z.B. über eine Internet-Seite) im Falle des Auftretens neuartiger Betrugsmaschen unter Einsatz von elektronischen Prepaid-Produkten.
c) Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden: Bei der Ausgabe, der Abwicklung und dem Vertrieb von elektronischen Prepaid-Produkten ist – sofern dem keine zwingenden rechtlichen, operativen oder kaufmännischen Gründe entgegenstehen – in angemessener Art und Weise mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, insbesondere um Fälle, in denen elektronische Prepaid-Produkte zur Begehung strafbarer Handlungen missbraucht werden, aufzuklären und für die Zukunft zu verhindern. Diese Zusammenarbeit beinhaltet insbesondere:
– Zeitnahe und vollständige Beantwortung von Anfragen der zuständigen Behörden;
– Information der zuständigen Behörden über neue Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Missbrauch von elektronischen Prepaid-Produkten (z.B. neuartige Betrugsmaschen);
– Information der zuständigen Behörden über Verdachtsfälle für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unabhängig davon, ob hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder nicht;
– Kanalisierung der Kommunikation mit den zuständigen Behörden über das Sekretariat als zentralem Ansprechpartner.
Sofern kein Grund dafür besteht, einen Sachverhalt vertraulich zu behandeln, haben Mitglieder das Sekretariat über ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in angemessenem Umfang zu informieren.
d) Fairer Umgang: Unternehmen, die an der Ausgabe, der Abwicklung und dem Vertrieb von elektronischen Prepaid-Produkten beteiligt sind, lassen in ihrem Umgang miteinander und gegenüber ihren Vertragspartnern Fairness walten. Im Falle von Vertragsverletzungen erfolgt eine schriftliche Mahnung und gegebenenfalls die Setzung einer angemessenen Frist, in welcher die Vertragsverletzungen zu beheben sind.
e) Klärung von Meinungsverschiedenheiten: Klagen, Beschwerden und sonstige Meinungsverschiedenheiten sind guten Glaubens und mit gutem Willen durch faire und sachliche Gespräche und direkte Verhandlungen zu klären.
f) Wahrung des Ansehens der Prepaid-Branche: Verhalten, das das Ansehen der Prepaid-Branche gefährdet, ist zu unterlassen. Als ein solches Verhalten ist insbesondere anzusehen:
– Verstoß gegen den Prepaid-Kodex Deutschland;
– unsachliche Verlautbarungen insbesondere gegenüber Presse und sonstigen Medien aus Anlass von Einzelfällen, die geeignet sind, das Ansehen der Prepaid-Branche zu schädigen;
– Nutzung von Druckmitteln, die geeignet sind, das Ansehen der Prepaid-Branche zu schädigen, zum Zweck der Durchsetzung von Individualinteressen.
g) Werbung für elektronische Prepaid-Produkte: Werbung für elektronische Prepaid-Produkte erfolgt in verständlicher Weise und ohne irreführende Angaben.
h) Unternehmensbezogene Anforderungen: Unternehmen, die an der Ausgabe, der Abwicklung und dem Vertrieb von elektronischen Prepaid-Produkten beteiligt sind, sollen über die hierfür erforderlichen Kenntnisse, die Ausbildung, die persönliche Eignung, die Seriosität und die finanziellen Mittel verfügen. Vertragsbeziehungen mit Unternehmen, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, sollen nicht geschlossen und bereits bestehende Vertragsbeziehungen nach Möglichkeit beendet werden. - Besondere Verhaltensgrundsätze im Zusammenhang mit E-Geld
Die Besonderen Verhaltensgrundsätze im Zusammenhang mit E-Geld gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Verhaltensgrundsätzen für alle Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe, der Abwicklung oder dem Vertrieb von E-Geld tätig sind.
a) Auslegungs- und Anwendungshinweise des PVD: Das PVD hat Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG entwickelt. Diese werden derzeit mit der BaFin und dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt. Alle Unternehmen, die an der Ausgabe, der Abwicklung und dem Vertrieb von E-Geld beteiligt sind, haben ihre Geschäftstätigkeit unter strenger Einhaltung der abgestimmten Auslegungs- und Anwendungshinweise zu erbringen.
b) Zentrale Datenbank der deutschen E-Geld-Vertriebsstellen: Soweit dies nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere der datenschutzrechtlichen Vorschriften, zulässig ist, sind folgende Angaben dem Sekretariat zum Zwecke der Auskunftserteilung an die zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen:
– Name/Firma, Anschrift und Telefonnummer aller in Deutschland ansässigen E-Geld-Agenten im Sinne von § 1a Abs. 6 ZAG,
– Name/Firma, Anschrift und Telefonnummer aller in Deutschland ansässigen Unternehmen und Personen, die E-Geld im Sinne von § 1a Abs. 3 ZAG eines Kreditinstituts im Sinne von § 1a Abs. 1 Nr. 1 ZAG vertreiben oder rücktauschen, jeweils unter Angabe, auf welches E-Geld-Produkt sich die Tätigkeit der vorgenannten Personen bezieht.
Maßnahmen bei Verstößen gegen den Prepaid-Kodex Deutschland
- Verstöße von Mitgliedern des PVD
a) Information über Verstöße: Erlangt ein Mitglied Kenntnis davon, dass ein anderes Mitglied gegen den Prepaid-Kodex Deutschland verstößt, hat es das Sekretariat hierüber zu informieren. Die Mitglieder entscheiden nach Maßgabe der Satzung darüber, ob das verstoßende Mitglied zur Abhilfe aufgefordert wird.
b) Mitteilung an die zuständigen Behörden: Wird nach einer solchen Aufforderung ein Verstoß fortgesetzt, entscheiden die Mitglieder nach Maßgabe der Satzung, ob die zuständigen Behörden (insbesondere die BaFin) über diesen Verstoß informiert werden.
c) Ausschluss von Mitgliedern: In den in Buchstabe (b) genannten Fällen kann das betroffene Mitglied nach Maßgabe der Satzung aus dem PVD ausgeschlossen werden. - Verstöße von Nicht-Mitgliedern des PVD
Sofern ein Nicht-Mitglied gegen den Prepaid-Kodex Deutschland verstößt, entscheiden die Mitglieder nach Maßgabe der Satzung, ob die zuständigen Behörden (insbesondere die BaFin) über diesen Verstoß informiert werden.
Schlussbestimmungen
- Inkrafttreten
Der Prepaid-Kodex Deutschland tritt zum 1. Juni 2012 in Kraft. - Überprüfung
Der PVD wird aufgrund seiner praktischen Erfahrung sowie den Anregungen der Mitglieder und den zuständigen Behörden (insbesondere der BaFin) den Prepaid-Kodex Deutschland kontinuierlich prüfen und ihn nach Maßgabe der Satzung fortschreiben.
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Füllen Sie den Mitgliedsantrag unten aus und wir kümmern uns um alles Weitere.
Ist die Entscheidung der PVD-Mitglieder für eine Aufnahme positiv, werden Sie schriftlich informiert. Möchten Sie vor Ihrem Antrag an einer Mitgliederversammlung teilnehmen, ist das selbstverständlich möglich.
Der kostenpflichtige Beitritt erfolgt auf Basis der aktuellen Satzung des Prepaid Verband Deutschland e. V., die Sie mit Absenden des Mitgliedsantrages anerkennen. Für die Aufnahme beim PVD erheben wir eine einmalige Gebühr von 5.000 Euro netto aufgrund der geleisteten Vorarbeiten des Verbandes. Die monatlichen Kosten belaufen sich auf 600,- Euro netto.