Berlin, 09. August 2018 / Pressemitteilung

5. Geldwäscherichtlinie: Erneute Verschärfung der Herausgabe anonymer E-Geld-Produkte

5. Geldwäscherichtlinie

Am 09. Juli trat die verschärfte 5. Geldwäscherichtlinie (5th AMLD) in Kraft. Alle Mitglied-staaten der Europäischen Union haben bis zum 10. Januar 2020 Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen. Der Prepaid Verband Deutschland (PVD) weist Unternehmen – insbesondere die Herausgeber von E-Geld-Produkten – auf die Notwendigkeit hin, sich schon jetzt intensiv mit der strikteren Regulierung auseinanderzusetzen.

AMLD 5 – die wichtigsten Neuerungen

Eine Betragsgrenze von 150 € statt 250 € für anonyme Zahlungen mit Prepaid-Produkten, eine Beschränkung der Nutzung anonymer E-Geld-Produkte für Online-Zahlungen auf 50 € pro Transaktion, ein Schwellenwert für den Rücktausch in Bargeld von maximal 50 €, strengere Sorgfaltspflichten gegenüber Drittstaaten mit höheren Geldwäscherisiken, mehr Befugnisse der Financial Intelligence Units zum Informationszugang, höhere Transparenz bezüglich wirtschaftlicher Eigentümer – das sind die zentralen Neuerungen der 5. Geldwäscherichtlinie. Erneut müssen alle EU-Mitgliedstaaten ein novelliertes Gesetz umsetzen. „Dabei hatten sie erst bis zum 26. Juni des vergangenen Jahres Zeit, die 4. Geldwäscherichtlinie zu realisieren. Durch die Einigung der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates während ihrer Trilogverhandlungen Mitte Dezember 2017 kommen auf die Prepaid-Branche und Verbraucher Veränderungen zu“, so der Geschäftsführer des PVD, Herr Jonny Natelberg.

Deutschland liegt bereits unterhalb des neuen EU-Schwellenswertes

Die Absenkung des Schwellenwertes wird sich in Deutschland nicht auswirken. „Schließlich gilt hierzulande die Grenze von 100 €, die damit weit unterhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Betrages liegt,“ erklärt Herr Natelberg.

Die 5. Geldwäscherichtlinie schreibt mehr Transparenz vor

Welches Unternehmen verfügt über welche wirtschaftlichen Eigentümer, was sagen die Datenbanken wirtschaftlicher Eigentümer der zu Trusts zusammengeschlossenen Unternehmen, wie sind diese Systeme verknüpft? Aus den vor zwei Jahren enthüllten Panama-Papieren zieht Brüssel die Konsequenzen und sieht in der härteren Richtlinie einen unbegrenzten Zugang der Öffentlichkeit zu den Registern vor.

Ziel der Geldwäscherichtlinie

Die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung zu verhindern, ist Ziel der Anti-Money Laundering Directive (AMLD). „Die jüngsten Terroranschläge haben neue Tendenzen zu Tage treten lassen, insbesondere bei der Art und Weise der Finanzierung terroristischer Gruppen und bei ihrer Vorgehensweise. Bestimmte moderne Technologiedienstleistungen werden als alternative Finanzsysteme immer beliebter, bleiben jedoch außerhalb des Geltungsbereiches des Unionsrecht oder profitieren von Ausnahmen von rechtlichen Regelungen, die möglicherweise nicht länger gerechtfertigt sind.“1 Ohne Kenntnisse darüber, ob bei den Anschlägen in Paris überhaupt anonymes E-Geld eine Rolle spielte und ohne die 4. Geldwäscherichtlinie wirklich zu nutzen, verschärfte Brüssel sie bereits. Ungewiss ist zudem, ob diese Verschärfung überhaupt Terroranschläge verhindern kann. Die PVD vertritt die Meinung, dass die 5. AMLD den Verbraucher- und Datenschutz erheblich einschränkt und sie somit weit übers Ziel hinausschießt.
Die geltende 5. Geldwäscherichtlinie sowie ihre Änderungen sind im Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. Juni 2018 nachzulesen.

1 Amtsblatt Europäische Union, 19.06.2018, 2. (2): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L0843&from=DE