Berlin, 15. November 2019 / Pressemitteilung

Wegweisende Entscheidung: Schwellenwerte bei E-Geld angepasst

Schwellenwerte bei E-Geld

Gestern wurde der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie (5th AMLD) vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Das Parlament hat dabei eine entscheidende Änderung beschlossen, welche die Schwellenwerte für E-Geld anhebt. Mit dieser Anhebung passt sich Deutschland dem europäischen Standard an. Der Prepaid Verband Deutschland e. V. (PVD) begrüßt die Entscheidung ausdrücklich.

Trendwende: Deutschland sieht von Gold-Plating ab

Die am 09. Juli 2018 in Kraft getretene 5. EU-Geldwäscherichtlinie verschärfte erneut die Vorgaben für die Herausgabe und den Vertrieb anonymer E-Geld-Produkte. Dennoch sah Deutschland für die Umsetzung in nationales Recht Regelungen vor, die sogar noch über die strikten EU-Vorgaben hinausgehen sollten. Eine Abkehr von dieser sogenannten Gold-Plating-Praxis zeigt der nun verabschiedete Gesetzesentwurf. „Die Anhebung der Schwellenwerte für risikoarme E-Geld-Produkte war der richtige Schritt, um Verbraucherinnen und Verbrauchern auch in Zukunft die Möglichkeit zu geben, ihre persönlichen Daten bei Zahlungen in geringen Höhen auch im Internet effektiv zu schützen. Wir freuen uns sehr, dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die Schwellenwerte dem europäischen Standard anzugleichen. Genau dafür haben wir uns intensiv eingesetzt“, meint Jonny Natelberg, Geschäftsführender Vorstand des PVD. „Von dieser Entscheidung profitieren nicht nur die Konsumenten, sondern auch der Wirtschaftsstandort Deutschland.“

Die neuen Schwellenwerte bei Ausgabe und Rücktausch von E-Geld

Geändert wird unter anderem § 25i Abs. 2 des Kreditwesengesetzes. Die Schwellenwerte für risikoarme E-Geld-Produkte, unterhalb derer auf eine Identifizierung des Nutzers verzichtet werden darf, entsprechen nun den Vorgaben aus Brüssel: 150 Euro als maximaler Transaktionsbetrag statt der bisherigen 100 Euro und 50 Euro als maximaler Transaktionsbetrag für Zahlungen im Internet statt der vorgesehenen 20 Euro.

Ein Erfolg vor allem für Verbraucher

Insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher werden von den neuen Vorgaben profitieren. Sie können Online-Zahlungen in geringen Höhen auch weiterhin unter Wahrung der persönlichen Integrität durchführen. Mit der Angleichung der nationalen Vorgaben an das europäische Niveau trägt der deutsche Gesetzgeber auch zur Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes bei. Darüber hinaus ist dies ein wichtiger Schritt zur Erfüllung des im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziels, die Möglichkeiten der bargeldlosen Zahlung im digitalen Zeitalter zu erweitern.

Hintergrund der Geldwäscherichtlinie

Ziel der Geldwäscherichtlinie (Anti-Money Laundering Directive (AMLD)) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die EU-Mitgliedsstaaten haben bis spätestens zum 10. Januar 2020 Zeit, die europäischen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.