Berlin, 28. Oktober 2019 / Pressemitteilung

Geldwäscherichtlinie: Kein Gold-Plating zu Lasten von Verbrauchern

5AMLD

Bis zum 10. Januar 2020 muss Deutschland die 5. Geldwäscherichtlinie (5AMLD) in nationales Recht umsetzen. Trotz der bereits verschärften Vorgaben aus Brüssel sieht der Regierungsentwurf weitere, über die EU-Vorgaben noch hinausgehende Regelungen vor – zu Lasten des Verbrauchers. Das kritisiert der Prepaid Verband Deutschland (PVD) in seiner aktuellen Stellungnahme.

Der Regierungsentwurf beschäftigt das Parlament und den PVD

Viel Zeit bleibt nicht mehr, um die strengeren gesetzlichen Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherichtlinie bis zum 10. Januar 2020 in deutsches Recht umzusetzen. Das Parlament berät derzeit den Regierungsentwurf, der die Vorgaben aus Brüssel in Teilen sogar noch verschärft. Gleich mehrere Punkte beanstandet der PVD.

Der Maximalbetrag für Fernzahlungsvorgänge ist den EU-Vorgaben anzupassen

Als Maximalbetrag für Zahlungen im Internet ohne vorherige Kundenidentifizierung legt der Regierungsentwurf 20 Euro statt die in der europäischen Richtlinie vorgesehenen 50 Euro fest. Diese Summe liegt damit weit unter den Vorschriften aus Brüssel und schränkt den Einsatz risikoarmer E-Geld-Produkte erheblich ein. Zudem erschwert es Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Zahlungen in geringen Höhen, ihre persönlichen Daten auch im Internet effektiv zu schützen. Dass Transaktionen mit E-Geld aufgrund der Verfügbarkeit von detaillierten Transaktionsdatensätzen hervorragend nachvollziehbar sind und einen klaren elektronischen Fußabdruck hinterlassen, ignoriert der Gesetzesentwurf.

Überarbeitung der geldwäscherechtlich Verpflichtenden

Mit dem E-Geld-Agenten und der E-Geld-Vertriebsstelle führte das deutsche Geldwäschegesetz (GwG) zwei Kategorien geldwäscherechtlich Verpflichteter ein, die auf europäischer Ebene nicht existieren. Nun sieht der Gesetzesentwurf sogar noch weitere Ergänzungen vor. Diese betreffen E-Geld- und Zahlungsinstitute, die im europäischen Wirtschaftsraum autorisiert sind. Über Kooperation mit deutschen Distributoren, sollen sie deutschem Recht unterliegen. Die zusätzliche Verpflichtung der E-Geld-Agenten und E-Geld-Vertriebsstellen ist somit erst recht überflüssig.

Die Schwellenwerte bei Ausgabe und Rücktausch von E-Geld sind anzupassen

Die Schwellenwerte für risikoarme E-Geld-Produkte, unterhalb derer auf die Durchführung der Sorgfaltspflicht verzichtet werden darf, ist den EU-Vorgaben anzugleichen. Für die E-Geld-Emittenten betragen diese gemäß § 25i Abs. 2 KWG zurzeit:

  • 100 Euro monatliche Begrenzung der Zahlungsvorgänge (für nicht wieder aufladbare Zahlungsinstrumente bzw. für wieder aufladbare Instrumente, die nur im Inland eingesetzt werden können) statt 150 Euro,
  • 100 Euro als maximaler Speicherbetrag statt 150 Euro,
  • 20 Euro statt 50 Euro als maximaler Rücktauschbetrag durch Barauszahlung.

Der PVD fordert Verhältnismäßigkeit

Jonny Natelberg, geschäftsführender Vorstand des PVD führt aus. „Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat für den PVD oberste Priorität. Jedoch sind wir davon überzeugt, dass die im Regierungsentwurf vorgenommenen Einschränkungen, die über die EU-Vorgaben hinausgehen, zu Lasten von Verbrauchern/Innen sowie des Datenschutzes gehen, ohne dabei einen tatsächlichen Mehrwert im Kampf gegen Geldwäsche zu liefern.“