Berlin, 29. November 2019 / Pressemitteilung
Beschlossene Sache: 44-Euro-Freigrenze für Gutscheinkarten bleibt
Gutscheine und Geldkarten wie beispielsweise Prepaid-Karten fallen weiterhin unter den Sachbezug. Das wurde vergangenen Mittwoch in der 2./3. Lesung im Plenum entschieden. Damit können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern weiterhin monatlich Gutscheinkarten steuerfrei zukommen lassen, wenn die 44-Euro-Freigrenze strikt eingehalten wird. Die Bundesvereinigung City- und Stadtmarketing e. V. (bscd und der Prepaid Verband Deutschland e. V. (PVD) begrüßen diese Entscheidung.
Eine gute und ausgewogene Regelung
Noch im Sommer sollten Prepaid-Karten aus dem Sachbezug fallen. Diese Entscheidung hätte rund sechs Millionen Arbeitnehmer deutschlandweit betroffen, die monatlich steuerfreie Sachbezüge in Höhe von maximal 44 Euro von ihren Arbeitgebern erhalten – ein Großteil dieser Sachbezüge erfolgt in Form von Prepaid-Karten. Der am 7. November getroffene Beschluss des Bundestages schafft nun Klarheit. Die Sachbezüge bleiben, wenn sie folgendes erfüllen:
- Sie werden zusätzlich zum Gehalt gewährt.
- Die Karten können nur Waren oder Dienstleistungen erwerben und erfüllen die gesetzlichen Kriterien nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a, b oder c Zahlungsdiensteauftsichtsgesetz (ZAG)
Wie beliebt Gutscheinkarten sind, wissen die Regierenden. „Gutscheine und Geldkarten sind ein flexibles Mittel der Sachzuwendung im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze und gerade in der heutigen digitalen Zeit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern weit verbreitet. Sie ermöglichen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer unbürokratisch Waren oder Dienstleistungen zuzuwenden.“1
Definition der Gutscheinkarten als Sachbezüge
Der Bericht des Finanzausschusses stellt klar, dass aus praktischen Gründen „zwar auf dieselben Kriterien wie im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG zurückgegriffen“2 wird, eine „sachliche Anknüpfung an Zahlungsdienste nach dem ZAG im Rahmen des § 8 Absatz 1 EStG“ jedoch nicht gewollt ist. Nicht die aufsichtsrechtliche Bewertung als Zahlungsdienst ist für die steuerrechtliche Bewertung der Gutscheinkarten entscheidend, sondern § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG. Hier sind es vor allem die drei Ausnahmebestände (a, b und c), die gegeben sein müssen.
Es wurde ein guter Kompromiss gefunden
Die Prepaid-Branche, Unternehmen und der Handel zeigen sich erleichtert. „Die Entscheidung des Bundestages und Bundesrates zeigt, dass ein tragbarer Kompromiss gefunden wurde“, erklärt Christian Aubry, Geschäftsführender Vorstand des PVD. „Zusammen mit der Bundesvereinigung City und Stadtmarketing (bscd) werden wir die Umsetzung des Beschlusses begleiten.“
Die vom PVD gemeinsam mit der Bundesvereinigung City- und Stadtmarketing e. V. verfasste Stellungnahme zum geplanten Referentenänderungsentwurf können Sie hier nachlesen.