gemeinsames Positionspapier vom Februar 2023

zur Beibehaltung der CDD-Ausnahme für E-Geld-Produkte

Der Prepaid Verband Deutschland hat eine gemeinsame Erklärung der Branche zur Beibehaltung der CDD-Ausnahme für E-Geld-Produkte mit geringem Risiko und geringem Wert veröffentlicht.

Hintergrund:
Derzeit sieht Artikel 12 der Geldwäscherichtlinie die Möglichkeit vor, E-Geld-Produkte mit geringem Wert und geringem Risiko, die an Personen verkauft und von diesen genutzt werden, ohne Identifizierung und Überprüfung der Identitätsangaben, herauszugeben. Das Identitäts- und Überprüfungsverfahren ist als Customer Due Diligence (CDD) bekannt. Sofern die Produkte nicht unter die Bedingungen der zulässigen Ausnahmeregelung fallen, muss die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden eingehalten werden.

Die Ausnahmeregelung ermöglicht einen unkomplizierten Zugang zu E-Geld-Produkten mit geringem Wert und geringem Risiko, fördert die finanzielle Eingliederung und den Schutz der persönlichen Daten. Außerdem bietet sie den Verbrauchern ein einfaches, kostengünstiges und effizientes Verfahren, um neue risikoarme Zahlungsmethoden für Kleinbetragszahlungen auszuprobieren. Ohne diese Ausnahmeregelung müssten alle Käufer/Nutzer von E-Geld-Produkten persönliche Daten für jede Transaktion angeben, unabhängig von Risiko und Wert der Transaktion.

Das vorgeschlagene Gesetz erlaubt es, den Umfang oder den Zeitpunkt der CDD-Maßnahmen zu variieren. Aber anders als die derzeitige Ausnahmeregelung verlangt sie nach wie vor, dass CDD-Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Die Erhebung und Überprüfung von Identitätsinformationen würde die gewohnte Art und Weise des Kaufs und der Nutzung solcher Produkte ändern.

Aus diesem Grund hat sich der PVD gemeinsam mit weiteren Verbänden für eine Beibehaltung der CDD-Maßnahme ausgesprochen.