Berlin, 29. April 2024 / Pressemitteilung

PVD begrüßt den Erhalt der E-Geld-Ausnahme im europäischen Geldwäschepaket

AMLD - E-Geld Ausnahme

Der Prepaid Verband Deutschland e. V. (PVD) begrüßt die Einigung der europäischen Ko-Gesetzgeber über eine neue Geldwäscheverordnung, die am 24.04.2024 vom Plenum des Europäischen Parlaments bestätigt wurde. Die Gesetzgeber haben sich auf den Erhalt einer Ausnahmeregelung bei der Nutzung von E-Geld-Produkten geringen Risikos verständigt, die bei Verbraucherinnen und Verbrauchern sehr beliebt ist. Sie ermöglicht ihnen, entsprechende E-Geld-Produkte auch ohne vorherige Kundenidentifizierung zu nutzen. Wäre der ursprüngliche Vorschlag der europäischen Kommission realisiert worden, hätten bei dem Erwerb und der Nutzung von Prepaid-Produkten, selbst bei nachweislich geringem Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, umfangreiche personenbezogene Daten angegeben werden müssen. Die Wahrung der Privatsphäre wäre damit unverhältnismäßig beeinträchtigt worden.

Garant für Verbraucherschutz: Europäische Verbändekoalition setzte sich für praxistaugliche Anwendung ein

Bisher erlaubte Artikel 12 der Geldwäscherichtlinie eine weitgehende Befreiung nicht wiederaufladbarer und wiederaufladbarer Geschenk- und Gutscheinkarten bei bestimmten risikomindernden Voraussetzungen. Der PVD sprach sich frühzeitig dafür aus, diese praxis-bewährte Ausnahmeregelung beizubehalten. Dafür setzte sich dann auch eine grenzüberschreitende Verbändekoalition ein: zusammengesetzt aus neun Verbänden mit Vertretern von Zahlungsdienstleistern, der Geschenkkartenbranche und dem Handel.

Zu der Verbändekoalition gehörten auch internationale Verbände wie beispielsweise die Electronic Money Assoziation (ema), die Branche Vereniging Cadeaukaarten Nederland, die European Payment Institution Federation (EPIF) und die Gift Card & Voucher Association (GCVA). Gemeinsam forderten sie in einer Stellungnahme zum „Entwurf zur Überarbeitung der EU-Antigeldwäschevorschriften“ die Beibehaltung der bestehenden Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 AMLD bzw. in Deutschland nach § 25i KWG.

Erfreulich für Verbraucherinnen und Verbraucher

Nachdem die europäische Kommission in ihrem Vorschlag über eine neue Geldwäscheverordnung die Ausnahmeregelung zunächst ersatzlos gestrichen hatte, haben die Ko-Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren nun einen Kompromiss zur neuen Geldwäsche-verordnung gefunden.

Der Kompromiss erlaubt auch künftig den Kauf ohne Identifizierungspflicht und eine anonyme Nutzung von Prepaid-Produkten mit geringem Risiko und Wert. Für Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa heißt das: Mit dem Verzicht auf die Identifizierungspflichten können sie risikoarme Einkäufe im E-Commerce weiter wie gewohnt tätigen.

Dass beim Kauf von Geschenkkarten und Gutscheinkarten (Gift Cards) nicht erst umständlich die Kundenidentität z. B. durch einen Personalausweisabgleich festgestellt werden muss, stärkt Datenschutz und Konsumentenrechte und ermöglicht eine weitere zukunftsgerichtete Marktentwicklung von Zahlungslösungen, die Komfort und Mehrwerte für Käufer und Nutzer sicherstellen.