Oktober 2015
Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Umsetzung der Zahlungskontenrichtlinie der EU
Der PVD begrüßt die Verbesserung des europaweiten Verbraucherschutzes im bargeldlosen Zahlungsverkehr mittels Zahlungskonten, die durch die Zahlungskontenrichtlinie erreicht werden soll. Im Fokus der Richtlinie und demnach auch im Referentenentwurf stehen das Zahlungskonto, dessen Zugang (im Inland und grenzübergreifend), die Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungsdienstleistungen über ein solches Konto sowie die Verbesserung des Kontowechsels. Trotz dieser zentralen Fokussierung verzichtet der Referentenentwurf in § 2 (Begriffsbestimmungen) auf eine Definition des Zahlungskontos oder auf einen entsprechenden Verweis zu einer anderen EU-Richtlinie oder ein deutsches Gesetz. Es bleibt demnach unklar, welche Konten im Zahlungsverkehr als Zahlungskonto von diesem Gesetz betroffen sind.
In der Begründung zu § 30 Abs. 2 wird zu der Bereitstellung von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (sogenanntes Basiskonto) zwischen unterschiedlichen Zahlungskonten differenziert. Demnach gelten die Bestimmungen über den Zugang zu Basiskonten nur für Konten, die von Kreditinstituten angeboten werden und keiner Nutzungseinschränkung unterliegen. Sogenannte Spar-‚ Kreditkarten- und E-Geld-Konten sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Abschnitts 5 ausgenommen. Diese Einschränkung ist aus Verbrauchersicht sinnvoll und nachvollziehbar. Ferner heißt es in der Begründung im Umkehrschluss, dass die im Zahlungskontengesetz enthaltenen Bestimmungen über die Vergleichbarkeit von Entgelten und den Zahlungskontenwechsel für alle Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 ZAG gelten, während die Bestimmungen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen in Abschnitt 5 nur für Institute nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes gelten. Diese institutionelle Erweiterung auf Zahlungs- und E-GeId-Institute ist begründet, da diese Institute ebenfalls Zahlungskonten anbieten können. die eine aus Nutzersicht ähnlich weite Funktionalität wie die Girokonten der Kreditinstitute innehaben. Für Konten mit eindeutig eingeschränkteren Funktionen, wie Kreditkarten- und E-Geld-Konten, sollten die Bestimmungen über die Vergleichbarkeit von Entgelten und den Zahlungskontowechsel gemäß der Zielsetzung der Richtlinie allerdings keine Anwendung finden. Diese Klarstellung fehlt in der Begründung des Gesetzesentwurfes.
In dem Erwägungsgrund 12 der zugrundeliegenden Richtlinie 2014/92/EU wird diese Klarstellung ausdrücklich gefordert:
„Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Entgelten und den Zahlungskontowechsel sollten für alle Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie 2007/64/EG gelten. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sollten nur für Kreditinstitute gelten. Sämtliche Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie sollten Zahlungskonten betreffen, die Verbrauchern die Möglichkeit zur Durchführung folgender Zahlungsvorgänge eröffnen: Einzahlung von Geldbeträgen, Abhebung von Bargeld sowie Ausführung und Empfang von Zahlungsvorgängen an Dritte und von Dritten, einschließlich der Ausführung von Überweisungen. Folglich sollten Konten mit eingeschränkteren Funktionen ausgenommen sein. So sollten beispielsweise Konten wie Sparkonten, Kreditkartenkonten, auf die üblicherweise Geldbeträge ausschließlich zum Zweck der Tilgung von Kreditkartenschulden eingezahlt werden, Hypotheken-Girokonten („current account mortgages”) oder E-Geld-Konten grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein. Sollten diese Konten jedoch auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden und sollten sie sämtliche der vorstehend genannten Funktionen umfassen, so fallen sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.”
Ohne diese produktspezifische Eingrenzung der Konten müssten die Anbieter die Vergleichbarkeit von Entgelten und die Bestimmungen zum Kontowechsel für völlig unterschiedliche kontobezogene E-Geld-Produkte, wie z. B. für eine händlerübergreifende Prepaid-Geschenkkarte und einen Voucher für Internetzahlungen gewährleisten. Diese Forderung ist nicht nur aus Verbrauchersicht völlig sinnlos, sondern würde zu erheblichen Kostensteigerungen und damit in der EU zu einer Wettbewerbsverzerrung für die in Deutschland ansässigen Herausgeber dieser Produkte führen.
Aus diesem Grund plädiert der PVD für eine Klarstellung dieser produktspezifischen Eingrenzung der Zahlungskonten gemäß des Erwägungsgrundes 12 der Richtlinie.