April 2017
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie DS 18/11495 vom 13.03.2017
Der Prepaid Verband Deutschland e. V. (PVD) ist eine Branchenvereinigung und Interessenvertretung der in Deutschland tätigen Prepaid-Industrie. Im Folgenden nimmt der Verband Stellung zum obengenannten Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der eine Neufassung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG-E) vorsieht. Diesbezüglich schlägt der PVD eine Konkretisierung der Regelungen bei Verbundbezahlsystemen für soziale oder steuerliche Zwecke vor, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Verbundbezahlsystemen für soziale oder steuerliche Zwecke
Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht Ausnahmetatbestände für Zahlungsinstrumente vor, die bestimmten sozialen oder steuerlichen Zwecken dienen. Die Ausnahmebestimmungen sind für diese Dienste wie folgt definiert (§ 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG-E):
„Als Zahlungsdienste gelten nicht Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden;“
Die vorgeschlagene Regelung spricht vom „Erwerb bestimmter Waren oder Dienstleistungen“ und wird bezüglich ihrer Umsetzung in Deutschland nicht weiter erläutert. In der Folge würde jedes Finanzamt seine eigene Auffassung und Interpretation haben, welche Waren und Dienstleistungen für soziale oder steuerliche Zwecke bereitgestellt werden können. Dies schafft Rechtsunsicherheit und führt zu widersprüchlichen Auslegungsweisen, auch gegenüber bereits getroffenen Entscheidungen des Deutschen Bundestages.
Beschränkungen und Regelungen zur Erfüllung bestimmter sozialer oder steuerlicher Zwecke sind bereits im Einkommensteuergesetz und in den jeweiligen Lohnsteuer-Richtlinien festgelegt. Dies gilt beispielsweise für folgende Bestimmungen:
- Essensverpflegung (§ 8 Abs. 2 S.6 EStG und R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2015)
- Betriebliche Gesundheitsmaßnahmen (§ 3 Nr. 34 EStG)
- Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG)
Damit diese Regelungen auch in Zukunft soziale und steuerliche Zwecke definieren, müsste der Gesetzesentwurf den Hinweis beinhalten, dass die Bestimmungen in dem jeweiligen Gesetzestext zu finden sind. Dies kann durch eine geringfügige Ergänzung des Gesetzesvorschlages erreicht werden:
„Als Zahlungsdienste gelten nicht Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle fürbestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden;“
Die vorgeschlagene Formulierung würde den Gesetzeswortlaut präzisieren, um eine stärkere Rechtssicherheit zu schaffen.