April 2017

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen BT-Drucksache 18/11555

1. Vorbemerkung aus der Praxis

Für den PVD steht die Notwendigkeit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung außer Frage. Wir begrüßen daher die Bemühungen der europäischen und nationalen Gesetzgeber, dem Missbrauch von Finanzströmen zu illegitimen Zwecken konsequent vorzubeugen. Der PVD und viele seiner Mitglieder pflegen entsprechend den Austausch mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie den Strafverfolgungsbehörden und haben in den vergangenen Jahren in enger Abstimmung mit den genannten Behörden zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um den Missbrauch von E-Geld für die Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
In der Folge dieser Bemühungen hat die Bedeutung von E-Geld für die Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kontinuierlich abgenommen. Während in den Jahresberichten des Bundeskriminalamtes für die Jahre 2008 bis 2012 dem E-Geld beispielsweise noch ein hohes Gefährdungspotenzial für strafbare Handlungen zugeschrieben wurde, findet E-Geld in den Jahresberichten für die Jahre 2013, 2014 und 2015 keine spezifische Erwähnung mehr. Die konsequente Weiterentwicklung technischer Überwachungssysteme durch die Emittenten hat die Missbrauchsgefahr von E-Geld stetig reduziert, sodass auch das BKA infolgedessen seine Einschätzung korrigiert hat. Eine ganz zentrale Rolle für diese Erfolge spielt das Transaktionsmonitoring der E-Geld-Emittenten (z.B. Erhebung von Ort und Zeit der Ausgabe sowie Einlösung des E-Geld-Produktes). Dagegen leistet das Erheben personenbezogener Daten des Erwerbers von E-Geld durch Einzelhändler keinen erkennbaren Beitrag zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

2. Anmerkungen zum vorliegenden Gesetzesentwurf

Der Einbezug von E-Geld-Distributoren (Kioske, Tankstellen oder Großhändler wie Lekkerland) in den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5a GwG-E ist in der Praxis ein gravierendes Problem. Eine Verpflichtung der Distributoren wird von der Richtlinie jedoch nicht gefordert und ist zur Erreichung der politischen Ziele nicht notwendig. Der PVD spricht sich daher nachdrücklich dafür aus, E-Geld-Distributoren als geldwäscherechtlich Verpflichtete zu streichen. Um auch weiterhin das in Deutschland implementierte hohe Schutzniveau sicherzustellen, das teilweise über den europäischen Anforderungen der Richtlinie liegt, sollten vielmehr sämtliche E-Geld-Emittenten, die sich Distributoren in Deutschland bedienen, Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sein. Dies schafft ein einheitliches Schutzniveau im Inland, ohne den Vertriebspartnern der E-Geld-Emittenten in Deutschland unverhältnismäßige Pflichten aufzuerlegen, die keinen erkennbaren Mehrwert zur Zielerreichung beitragen. Des Weiteren ist in § 13 Abs. 2 Satz 1 GwG-E eine weitere Nummer einzufügen, nach der die zeitliche Verschiebung der allgemeinen Sorgfaltspflichten auf einen späteren Zeitpunkt möglich ist, wobei dieser Zeitpunkt vor der Durchführung der ersten Transaktion liegen muss.

3. Begründung

(1) Es ist weder sinnvoll noch notwendig, sowohl dem E-Geld-Emittenten als auch dem E-Geld-Distributor dieselben geldwäscherechtlichen Anforderungen aufzuerlegen, zumal diese nur vom Emittenten erfüllt werden können. Das engmaschige Transaktionsmonitoring zum Aufspüren und Verhindern verdächtiger Transaktionen kann sinnvollerweise nur vom Emittentendurchgeführt werden, nicht jedoch vom Vertriebspartner (z.B. Großhandelsunternehmen, Endverkaufsstelle).

(2) Die bereits vor der aktuellen Überarbeitung des GwG bestehende Verpflichtung der E-Geld-Agenten sollte verhindern, dass E-Geld-Emittenten aus dem EU-Ausland in Deutschland E-Geld-Produkte vertreiben, die hinter dem hier geltenden Schutzniveau zurückbleiben. Da durch die 4.Geldwäscherichtlinie die allgemeinen Vorgaben für die Ausgabe und den Vertrieb von E-Geld inganz Europa deutlich verschärft wurden, besteht dieseinerzeit von der Bundesregierung identifizierte Gefahr nicht mehr fort. Die Doppelverpflichtung von in Deutschland ansässigen Emittenten und Distributoren, die zusätzlich unnötigen Aufsichts- und Verwaltungsaufwand schafft, ist daher obsolet geworden.

(3) Die durch die bestehende Verpflichtung der Distributoren bereits vorhandenen praktischen Probleme werden derzeit in erster Linie durch das in § 25n Absatz 5 festgelegte Gestattungsverfahren bei der BaFin gelöst. Danach kann die BaFin den Emittenten nachweislich risikoarmer E-Geld-Produkte gestatten, von einzelnen Sorgfaltspflichten abzusehen. Diese Freistellung der BaFin kann im Rahmen einer Allgemeinverfügung auf das Distributorennetzwerk des Emittenten ausgeweitet werden, sodass nicht jede einzelne Verkaufsstelle ein Gestattungsverfahren durchlaufen muss. Durch die Abschaffung dieses Verfahrens ist das in der Form nicht mehr länger möglich, was zu kaum lösbaren Problemen in der Praxis führen wird.

(4) Die Verpflichtung von ausschließlich E-Geld-Distributoren stellt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Distributoren anderer Zahlungsverkehrsprodukte (wie z. B. Kreditkarten) dar. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Distributor den Erwerber einer Prepaid-Karte (E-Geld) identifizieren muss, den Erwerber einer Kreditkarte (kein E-Geld) hingegen nicht.

(5) Die Richtlinie sieht keine Verpflichtung der Distributoren vor.

(6) Die Möglichkeit einer zeitlichen Verlagerung der allgemeinen Sorgfaltspflichten ist zwingend notwendig, um beim Vertrieb von E-Geld über Einzelhändler die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten von der Verkaufsstelle zu entkoppeln. Zeitaufwändige Identifizierungsvorgänge z.B. an der Supermarktkasse stören den regulären Geschäftsbetrieb im Einzelhandel empfindlich und werfen auch datenschutzrechtlich schwer zu lösende Fragen auf. In letzter Konsequenz können sie gar zu einem Vertriebsstopp von E-Geld-Produkten führen. Zudem kann die spätere Durchführung der Sorgfaltspflichten die Qualität der Durchführung erhöhen, weil diese dann von Personen erfüllt werden können, die in der Regel über ein höheres Maß an einschlägiger Sachkunde verfügen als Kassenpersonal bei Einzelhändlern.