Oktober 2021

Stellungnahme der Verbände bcsd, HDE und PVD zu den EBA-Guidelines LNE

Do you have comments on Guideline 1 on the specific payment instruments under Article 3(k) of PSD2?

To 1.4 and 1.5 (additional technical restrictions)

Ausgangspunkt:

Der Wortlaut der Leitlinie 1.4 deutet darauf hin, dass die EBA für die Anwendung der Bereichsausnahmen die Voraussetzung aufstellt, dass die Einhaltung der hierfür geltenden Beschränkungen auch technisch („technical restrictions“) sichergestellt werden muss. Eine solche Voraussetzung ergibt sich nicht aus Art. 3(k) und wäre in der Praxis in den meisten Fällen nicht oder mit nicht vertretbarem Aufwand umsetzbar. Im Ergebnis könnte dies bedeuten, dass die Anwendung der Ausnahmetatbestände insgesamt in der Praxis nicht mehr gegeben ist.

Kommentar und Problematik:

  • Im Fall von limited networks (Art. 3 (k)(i)) wäre bei proprietären Zahlungsinstrumenten eine technische Begrenzung der Einsetzbarkeit bei bestimmten Filialen der akzeptierenden Händler (z. B. im Bereich einer City Card) in der Regel nur dann möglich, wenn die Software sämtlicher POS-Terminals oder Kassensysteme entsprechend angepasst wird und die akzeptierenden Filialen eines Händlers über ein Netzwerk des Issuers online für die Akzeptanz freigeschaltet werden. Der Aufwand für eine technische Sicherung würde in vielen Fällen nicht im Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen entsprechender Zahlungsinstrumente für den Einzelhandel stehen. Wir gehen daher davon aus, dass bei einer ausnahmslosen Vorgabe einer technischen Begrenzung der Einsetzbarkeit zahlreiche (vor allem kleinere und damit lokale) Produkte vor dem Aus stünden.
  • Die technische Begrenzung würde im „limited range“-Fall (gemäß Art. 3 (k)(ii)) eine Verknüpfung der jeweiligen Warenwirtschaftssysteme mit den jeweils eingesetzten Zahlungsinstrumenten voraussetzen. Diese technische Verknüpfung ist nach unserer Einschätzung flächendeckend nur im spezifischen Marktsegment der Mineralölindustrie gegeben und gegebenenfalls nur für die sog. Fuel cards umsetzbar. In anderen Marktsegmenten müsste bei einer händlerübergreifenden Akzeptanz von „limited range“- Zahlungsinstrumenten die Programmierung sämtlicher Warenwirtschaftssysteme aufgrund der Vorgaben der jeweiligen Issuer der LNE-Zahlungsinstrumente ständig  angepasst werden (z. B. um neue Produkte im Rahmen der begrenzten Produktpalette der erlaubten oder der auszuschließenden Kategorie zuzuordnen). Diese Bereitschaft ist auf Händlerseite vielfach nicht gegeben, so dass bei einer ausnahmslosen Vorgabe einer technischen Begrenzung der Einsetzbarkeit die Akzeptanz zahlreicher „limited  range“-Zahlungsinstrumente zurückgehen würde. Unter der Voraussetzung, dass die bestehende Kategorisierung der Händlergruppen mittels „merchant category codes“ der internationalen Kartensysteme (z. B. Textilhändler oder Buchhändler) mit den jeweiligen zulässigen Produktgruppen der „limited range“ (z. B. Textilprodukte bzw. Bücher) übereinstimmen, würde die verpflichtende technische Begrenzung Kartenprodukte der weltweiten Card Schemes (z. B. Mastercard, Visa) zu Lasten von nationalen oder lokalen Systemen begünstigen.
  • Für die technische Begrenzung der Zahlungsinstrumente für steuerliche und soziale Zwecke (Art. 3 (k)(iii) würde dies ebenfalls eine Verknüpfung der jeweiligen Warenwirtschaftssysteme mit den jeweils eingesetzten Zahlungsinstrumenten voraussetzen. Als konkretes Beispiel können hier Gutscheinkarten zur Gewährung von Mahlzeiten aufgeführt werden. Gemäß den steuerlichen Vorgaben (R 8.1 Abs. 7 LStR) dürfen bei Einlösung der Gutscheinkarten nur Mahlzeiten und Essen zum unmittelbaren Verzehr und kein Alkohol oder Tabak abgegeben werden. In der Praxis lässt sich dies nur durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Emittenten und der Akzeptanzstelle (z. B. Supermarkt, Restaurant oder Imbiss) und entsprechende Kontrollen durch den Kassenmitarbeiter kontrollieren. Eine zwingend erforderliche technische Beschränkung würde Gutscheinkarten zur Mitarbeiterverpflegung vor das Aus stellen. Ähnliche Probleme ergeben sich für Zahlungsinstrumente für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen. Vertragliche Beschränkungen sind bei Zahlungsinstrumenten für steuerliche und soziale Zwecke unverzichtbar und deren zweckbestimmte Nutzung, ist durch rein technische Maßnahmen nicht sicherzustellen.
  • Eine Begründung für eine verpflichtende technische Absicherung der Beschränkung des Einsatzbereichs von Zahlungsinstrumenten enthält der Entwurf der EBA nicht. Gemäß Background 12 hat die EBA in verschiedenen Märkten innerhalb Europas geprüft, wie die Abgrenzung zwischen Zahlungsinstrumenten mit specific use von general-purpose Instrumenten gewährleistet werden kann. In diesem Zusammenhang berichtet die EBA über die Auffassung von market participants, „that specific provisions in the terms and conditions of the use of the excluded instruments should suffice to ensure limiting the use of the instrument.” Daraufhin vertritt die EBA die Meinung, “the EBA did not consider the latter practices in line with the intention of the exclusion and its narrow scope”. Eine Begründung für diese Schlussfolgerung fehlt. Die Auffassung der Marktteilnehmer soll durch die EBA mittels Marktbeobachtungen verifiziert werden. Gegebenenfalls soll durch einschlägige Praxisbeispiele unterlegt werden, dass die Begrenzung durch entsprechende Regelungen in den T&C zwischen Issuer und Inhaber der Zahlungsinstruments bzw. zwischen Acquirer und Akzeptanzstelle in der Praxis nicht ausreichen. Falls dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, ist die Forderung nach einer technischen Begrenzung überflüssig und in Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen unverhältnismäßig.
  • Fazit: Neben der vertraglich verankerten Begrenzung fordern die Guidelines zusätzlich die technische Umsetzung der Begrenzung der LNE-Zahlungsinstrumente. Die EBA verzichtet auf  eine durch Fakten basierte Begründung. Die Forderung würde für die meisten derzeitigen LNE-Zahlungsinstrumente nicht die gesetzlichen Beschränkungen sicherstellen, die durch die Verträge bereits geregelt bzw. gewährleistet sind. Außerdem würde dies zu zusätzlichen Kosten führen, wodurch ein business case in vielen Fällen nicht mehr gegeben wäre.

Vorschlag:

Vor diesem Hintergrund plädieren wir dafür, dass es den Marktteilnehmern überlassen wird, auf welche Weise sie sicherstellen, dass ein Zahlungsinstrument nur in einem begrenzten Umfang eingesetzt werden kann. Jenseits von technischen und vertraglichen Beschränkungen sollten hierbei auch operative Beschränkungsmaßnahmen eine bedeutendere Rolle spielen (z. B. Kontrolle durch die Kassenkräfte im Einzelhandel). Kassenkräfte üben bereits heute zahlreiche Kontrollfunktionen aus (z. B. Altersprüfungen, Falschgeldprüfungen), so es aus unserer Sicht eine angemessene Maßnahme zur Begrenzung des Einsatzbereichs von Zahlungsinstrumenten wäre, wenn eine Prüfung durch entsprechend geschulte Kassenkräfte an der Ladenkasse erfolgen würde.

To 1.6. and 1.7. (a single card-based means of payment)

Ausgangspunkt:

In Art. 1.6. und 1.7. der Guidelines wird der Begriff „a single card-based means of payment” genutzt. Art. 1.6. besagt, dass „a single card-based means of payment“ gleichzeitig mehrere LNE-Zahlungsinstrumente unterbringen kann. Art. 1.7. schreibt vor, dass “a single card-based means of payment” nicht gleichzeitig ein gemäß PSD2 reguliertes und ein LNE-Zahlungsinstrument unterbringen kann.

Kommentar und Problematik:

Der Begriff “single card-based means of payment” ist unklar und damit auch die Forderungen gemäß Art. 1.6. und 1.7. Die Guidelines verzichten auf eine Definition.

  • Der Begriff ist anderen Richtlinien und Verordnungen nicht geläufig. Die PSD2 kennt nur „card-based payment instruments“ bzw. „card-based transactions”. Dabei soll das Adjektiv “card-based” in der PSD2 im Sinne der Definition der europäischen Interchange Fee Regulation (Regulation (EU) 2015/751-IFR) verstanden werden.  Zahlungsinstrumente im Bereich der LNE fallen jedoch schon definitionsgemäß nicht unter card-based payment instruments im Sinne der IFR. Demnach kann der Begriff  „card-based“ nicht im Sinne der PSD2 und der IFR gemeint sein.
  • Möglicherweise versteht die EBA unter dem Begriff “card-based means of payment” eine Plastikkarte als physischem Träger (device) und Zahlungsinstrument. Die Karte als Träger kann mehrere Zahlungsapplikationen (z. B. im Chip) umfassen. In diesem Fall wären andere Trägerverfahren (z. B. Apps) keine “card-based means of payment”.
  • In diesem Fall würde die Plastikkarte als Trägermedium eines Zahlungsinstruments ohne ersichtlichen Grund diskriminiert. Andere Träger (z. B. mobile phone, PC oder wearable) dürften dagegen wohl mehrere Zahlungsapplikationen (excluded & regulated) umfassen.
  • Demgegenüber würde GL 1.6. gegebenenfalls andere Trägerverfahren gegenüber Plastikkarten benachteiligen, weil GL 1.6. die Kombination mehrerer Ausnahme- Zahlungsinstrumente nur auf einer Karte zulässt nicht hingegen auf einem anderen Träger (App).
  • Diese Interpretation steht im Widerspruch zu der technologischen Neutralität, die gemäß Art. 1.1. der Guidelines in Verbindung mit Background Nr. 14 unterstellt wird.
  • Der Grund für diese technologisch nicht-neutralen Sondervorschriften für „Zahlungsinstrumente“(im Sinne von Zahlungsapplikationen) (regulated or excluded) auf Basis des Trägermediums „Karte“ ist vermutlich die Annahme, dass der Karteninhaber nicht in der Lage wäre, zwischen den regulierten und exkludierten  ahlungsapplikation zu unterscheiden (see impact assessment p. 35). Diese Annahme steht im Widerspruch zur Interchange Fee Regulierung, die ausdrücklich davon ausgeht, dass ein Karteninhaber in der Lage ist, zwischen den unterschiedlichen Zahlungsapplikationen seiner physischen Karte zu differenzieren (siehe Art. 8 (6) der IFR).

Vorschlag:

Wir plädieren dafür, dass Art. 1.6. technologieneutral formuliert wird und sich demnach auf alle Datenträger von Zahlungsapplikationen beziehen soll. Art. 1.7. soll ersatzlos gestrichen werden.

Zweite Interpretation:

Bedingt durch die unklare Begriffslage ist denkbar, dass die Guidelines mittels Art. 1.7 einen anderen Fall vermeiden möchten. Im Background Nr. 14 der Guidelines wird der Fall genannt, in dem zwei Zahlungsinstrumente für die Durchführung einer Zahlungstransaktion genutzt werden. In diesem Fall, der nicht an ein bestimmtes Trägermedium gebunden  ist, wird ein Teil der Zahlungstransaktion mittels „Zahlungsinstrument“ A (not exempted), ein weiterer Teil mit „Zahlungsinstrument“ B (exempted) ausgeführt: „service providers allow part of a transaction to fall under the LNE and another part to be a regulated service“.

Unter der Voraussetzung, dass der Zahler darüber informiert ist, dass er zwei unterschiedlich regulierte Zahlungsinstrumente für die Durchführung einer Transaktion nutzt, gibt es keine Gründe, warum eine solche Transaktion nicht möglich sein sollte. Eine derartige Vorschrift würde die Freiheit des Verbrauchers unnötig begrenzen und innovative Lösungen im Markt verhindern. Auch bei dieser Interpretation von Art. 1.7 plädieren wir für eine ersatzlose Streichung des Artikels.

Do you have comments on Guideline 2 on the limited network of service providers under Article 3(k)(i) of PSD2?

To 2.1. and 2.2. (criteria of a geographical area)

Ausgangslage:

In Background Nr. 25 nennen die Guidelines in Bezug auf begrenzte Netzwerke zwei Kriterien, die sich auf die geographische Begrenzung beziehen:

  • A specific region with local producers of goods and services; and
  • Stores within a town, which are registered in the local town chamber of commerce.

Kommentar und Problematik:

Beide Kriterien sind aus mehreren Gründen wenig spezifisch und können in der Praxis zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen:

  • Der Begriff „Region“ ist nicht definiert und daher nach unserer Auffassung nicht geeignet für eine einheitlich gehandhabte geografische Abgrenzung.
  • Der Begriff „local producers“ ist nicht kompatibel mit dem Begriff „Region“. Wenn man den Begriff der Region als Kriterium nutzen würde, müssten die Producers zumindest auch „regional“ und nicht „local“ sein.
  • Nur in wenigen Fällen sind producers auch gleichzeitig Händler, die (ihre eigenen) Güter oder Dienstleistungen anbieten. Der Begriff „local producers“ sollte daher „regional merchants or sellers“ lauten.
  • Es sollte klargestellt werden, dass der Begriff „regional merchant“ sich auf den geografischen Verkaufsort bezieht und nicht auf den juristischen Sitz des jeweiligen Unternehmens.
  • Der Begriff „town“ ist ebenfalls unscharf und kann sowohl eine Millionenmetropole als auch ein Dorf sein. Es ist logisch nicht nachvollziehbar, warum beide Fälle unter das gleiche Kriterium fallen.
  • Die geografische Verbreitung und damit die Zuständigkeit der Chambers of Commerce ist pro Mitgliedsstaat unterschiedlich geregelt, wie z. B. regional oder nur in größeren Städten. In mehreren Mitgliedsstaaten gibt es eine gesetzlich erforderliche Mitgliedschaft der Unternehmen. Aus diesen Gründen ist das Kriterium „registered in the local chamber of commerce“ nicht praktikabel bzw. überflüssig.

Vorschlag:

Eine geografische Abgrenzung sollte sich nach unserer Auffassung generell nur auf die geografische Nutzung des Zahlungsinstruments beziehen ohne weitere Kriterien für die Art der teilnehmenden Händler.

Für eine geografische Abgrenzung sollten nach unserer Auffassung Kriterien gewählt werden, die in dem jeweiligen Mitgliedsstaat eine Region eindeutig begrenzen und für die Marktteilnehmer und die CA nachvollziehbar sind. In Deutschland verwendet die CA (BaFin) das Kriterium der Postleitzahl, wodurch eine Region präzise eingegrenzt werden kann. Dieses Kriterium hat sich unseres Erachtens bewährt. Wir plädieren daher dafür, dieses Kriterium als maßgebliches Kriterium zu verwenden.

To 2.1. and 2.3 (criteria of a common brand in online stores)

Ausgangslage:

Nach Maßgabe der Guidelines Art. 2.1. und 2.3. können Zahlungsinstrumente, die nur bei „online stores“ unter der Nutzung eines „common brands“ eingesetzt werden, unter die LNE fallen.

Kommentar und Problematik:

Es ist unklar, ob Zahlungsinstrumente, die auf sogenannten „online marketplaces“ von den jeweiligen „platform providers“ unter einer bestimmten Marke angeboten werden und bei allen oder bei einer Vielzahl der Händler eingesetzt werden können, ebenfalls unter die LNE fallen. In den Guidelines fehlen Kriterien für die Begrenzung.

Vorschlag:

Falls „online marketplaces“ die Kriterien der LNE erfüllen, sollte klargestellt werden, dass zumindest die Zahlungsinstrumente, die von den sog. „gatekeepers“ gemäß Art. 2(1) der von der Europäischen Kommission vorgeschlagen Digital Markets Act (COM(2020) 842 final) vom 15.12.2020 als „provider of core platform services“ angeboten werden, nicht unter die LNE fallen.

Do you have comments on Guideline 3 on the instruments used within the premises of the issuer under Article 3(k)(i) of PSD2?

Ausgangslage:

Im Background Nr. 42 wird suggeriert, dass die online Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen nur innerhalb der Bereichsausnahme gemäß Art. 3(k)(ii) möglich ist:

“While instruments that can be used for purchases within the physical premises of the issuer under Article 3(k)(i) of PSD2 cannot be used for online purchases, service providers that intend to offer goods and/or services online are not prevented from benefitting instead from a different exclusion under Article 3(k) of PSD2, such as the limited range of goods and services under Article 3(k)(ii) of PSD2, provided that the provisions of Article 3(k) of PSD2 and these Guidelines are being met.”

Kommentar und Problematik:

Es fehlt eine Klarstellung, dass auch in der Exklusion gemäß Art. 3(k)(i) Güter und Dienstleistungen online mit LNE-Instrumenten erworben werden können und zwar für den Fall der „limited network of service providers“ (siehe Guidelines 2.3.).

Vorschlag:

Wir befürworten folgende Textergänzung (fett markiert):

“While instruments that can be used for purchases within the physical premises of the issuer under Article 3(k)(i) of PSD2 cannot be used for online purchases, service providers that intend to offer goods and/or services online are not prevented from benefitting instead from a different exclusion under Article 3(k) of PSD2, such as the limited network of service providers under Article 3(k)(i) and the limited range of goods and services under Article 3(k)(ii) of PSD2, provided that the provisions of Article 3(k) of PSD2 and these Guidelines are being met.”

Do you have comments on Guideline 4 on the limited range of goods or services under Article 3(k)(ii) of PSD2?

To 4.2. (leading product)

Ausgangslage:

Gemäß Art. 4.2. soll der Service Provider für die Inanspruchnahme der LNE „limited range“ zusätzlich zur funktionalen Verbindung der jeweiligen Waren und Services auch ein „leading product or service“ bzw. „ancillary goods and/or services“ gegenüber dem CA benennen.

Als Begründung für diese Änderung nennt die EBA u.a. Gründe zur Erleichterung der Aufsichtspraxis der CA und einen angeblich besseren Konsumentenschutz:

“Option 2.2 provides the most prescriptive approach and thereby is to provide the highest protection for consumer, to accommodate different business models, while facilitating the assessment for CAs and not introducing additional burden to service providers.”

Kommentar und Problematik:

  • Erwägungsgrund 14 der PSD2 nennt ausschließlich das Kriterium “functionally connected goods or services“. Der vorgeschlagene Ansatz eines „leading product or services“ (option 2.2; page 35) führt zu einer zusätzlich erforderlichen Rangordnung der bereits funktional verbundenen Produkte und Services, die aus der PSD2 nicht abgeleitet werden kann.
  • Der neue Ansatz bietet für die CA keine Erleichterung, da in beiden Ansätzen, die jeweilige „functional connection“ von den service providern dargelegt und von der zuständigen CA geprüft werden muss. Auch ist nicht plausibel, warum die Einführung eines „leading product or service“ einen höheren Konsumentenschutz bieten würde. Auch führt das neue Kriterium nicht zu einer etwaigen besseren Harmonisierung der Anwendung der LNE.
  • Die Einführung des zusätzlichen Kriteriums „leading product or service“ bringt gegenüber dem heutigen PSD2-konformen Ansatz keine Vorteile und würde für mehrere LNE-Zahlungsinstrumente in der Praxis zu erheblichen Änderungen führen. Die Produktpalette der Fuel Cards, die heute unter die LNE fallen, umfasst z. B. nicht nur die  Tankfüllung, sondern auch Ersatzteile für das Fahrzeug (funktionale Verbindung). Bei der Anwendung des neuen Kriteriums wäre die Tankfüllung das „leading product“, bei dem ein Ersatzteil gegebenenfalls nicht als „ancillary product“ bezeichnet werden kann.
  • Die Praxis in Deutschland hat gezeigt, dass die öffentliche Auflistung einer Reihe von marktrelevanten Praxisbeispielen von funktional verbundenen Produkten und Dienstleistungen durch die CA (BaFin) zu mehr Transparenz und zu erheblichen Erleichterungen geführt hat.

Vorschlag:

Nur das von der PSD2 ausschließlich genannte Kriterium „functional connection“ soll Anwendung finden. Auf die zusätzliche Festlegung eines „leading product or service“ soll verzichtet werden.

Do you have comments on Guideline 5 on the provision of services under Article 3(k) of PSD2 by regulated entities?

To 5.2. (different brands)

Ausgangslage:

Wenn autorisierte PSP sowohl regulierte als auch LNE-Zahlungsinstrumente anbieten, sollen beide Arten klar und für den Nutzer erkennbar u.a. durch die Nutzung von „different brands“ gekennzeichnet werden.

Kommentar und Problematik:

  • Das Ziel der „different brands“ zwischen LNE-Zahlungsinstrumenten und regulierten Zahlungsinstrumenten, die von gleichen Issuer herausgegeben werden, ist die Möglichkeit zur klaren Unterscheidung durch den Nutzer.
  • Diese Unterscheidung dürfte durch die unterschiedliche Bezeichnung des Zahlungsinstruments gegeben sein, z. B. „lunch card“ (LNE) und „debit card“ (regulated) gegeben sein.
  • Die jeweiligen Karten können weiterhin mit dem gleichen payment brand (z. B. Mastercard) ausgestattet sein.

Vorschlag:

Die Vorgabe der „different brands“ bezieht sich auf die Kennzeichnung der Zahlungsinstrumente und nicht zwangsweise auch auf Nutzung der jeweiligen Brands auf der Akzeptanzseite, wenn dort ein „payment brand“ die Akzeptanz für den Nutzer klarstellt.

Do you have comments on Guideline 6 on the notifications under Article 37(2) of PSD2?

To 6.7. (cumulation of all LNE payment transactions per issuer as threshold for notification)

Ausgangslage:

Thresholds under Article 37 (2) of PSD2 is to be carried out at level of each service provider (cumulation of all payment transactions with all specific LNE payment instruments).

Kommentar und Problematik:

  • Als Begründung für die Kumulierung der NLE-Aktivitäten pro Issuer als Basis für den Grenzwert (1 Mio. Euro) für die Meldepflicht gibt die EBA den Wortlaut der PSD2 in Art. 37 Nr.2 an:
    “Member States shall require that service providers carrying out either of the activities referred to in points (i) and (ii) of point (k) of Article 3 or carrying out both activities, for which the total value of payment transactions executed over the preceding 12 months exceeds the amount of EUR 1 million, send a notification to competent authorities containing a description of the services offered, specifying under which exclusion referred to in point (k)(i) and (ii) of Article 3 the activity is considered to be carried out.”
    Aus dem oben zitierten Text der PSD2 geht die in den Guidelines geforderte Kumulierung nicht eindeutig hervor. Der zweite Satzteil spricht dagegen, denn die Notifizierung bezieht sich auf eine einzelne „activity“ und nicht auf „each activity“. Die ursprüngliche Formulierung der Notifizierungsanforderung im Entwurf der PSD2 (2013) bezieht sich eindeutig auf die einzelne Aktivität. Falls die Textänderungen eine Kumulierung bezweckt hätten, wäre der Wortlaut des verabschiedeten Textes eindeutig gewesen.
  • Auch die Logik der PSD2 spricht gegen eine Kumulierung, denn die Kriterien, ob eine Erlaubnispflicht oder eine LNE vorliegt, erfolgt nur produktbezogen, unabhängig von etwaigen Volumina. Der Grenzwert in Höhe von 1 Mio. Euro dient nur zur Vermeidung der Prüfungstätigkeit der Aufsichtsbehörden für Mini-Systeme. Eine Kumulierung würde allerdings dazu führen, dass ggfs. auch Mini-Systeme geprüft werden müssen.
  • Die EBA suggeriert, dass eine Nicht-Kumulierung zu Umgehungsversuchen führen würde:
    “This would be particularly relevant if a single service provider, with the intention to circumvent the requirements of PSD2, issues a large number of payment instruments not breaching the thresholds but at the same time generating a very high amount of transactions.”
    Ob eine Tätigkeit gemäß PSD2 erlaubnispflichtig ist oder nicht, ist von dem jeweiligen Zahlungsvolumen und demnach von einer Kumulierung unabhängig. Siehe auch Background Nr. 4. Aus diesem Grund ist der hier geschilderte Fall einer Verhinderung einer Umgehung der PSD2-Anforderungen durch Kumulierung nicht gegeben. Wenn der Issuer in dem hier in den Guidelines dargestellten Fall ausschließlich Zahlungsinstrumente herausgibt, die unter die LNE fallen, liegt keine Umgehung der PSD2 vor.

Vorschlag:

Die Wertgrenze in Höhe von 1 Mio. Euro soll sich weiterhin gemäß der derzeitigen Praxis der CA auf das jeweilige Zahlungsvolumen spezifischer Zahlungsinstrumente pro Issuer beziehen.

To 6.9. (assessment by CA)

Ausgangslage:

In Hinblick auf die Prüfungstätigkeit der CA fehlt in den Guidelines eine Festlegung einer Antwortzeit für die CA.

Die „transitional provisions“ (Chapter 3 Implementation, No. 13) enthalten keine “Grandfathering”-Bestimmungen für die bereits heute registrierten Service Provider.

Kommentar und Problematik:

Für manche Service Provider kann die Anwendung der Guidelines dazu führen, dass die bisherigen Voraussetzungen für die LNE nicht länger gegeben sind. Für die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Guidelines bereits registrierten Service Provider soll mittels einer angemessenen Übergangsperiode ein Bestandsschutz der getätigten Investitionen realisiert werden.

Vorschläge:

Antwortzeit: Wir befürworten die Festlegung einer angemessenen Frist für die CA für die Periode zwischen Erhalt der Notifizierung und die Abgabe einer Beurteilung durch die CA. Die Europäische Kommission hatte in ihrem ersten Entwurf der PSD2 (2013) eine Frist von einem Monat vorgeschlagen. Wegen der zusätzlichen Prüfkriterien (bedingt durch die Guidelines) halten wir eine Antwortzeit von max. 3 Monaten für angemessen.

Grandfathering: Für alle bis zum Inkrafttreten der Guidelines bereits notifizierten Service Provider gilt eine Übergangsperiode von 36 Monaten, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung durch die CA auf Basis der erneuten Notification. In dieser Übergangsperiode kann – unabhängig vom Ergebnis der Prüfung – die LNE weiterhin in Anspruch genommen werden.

Do you have comments on Guideline 7 on the limited network under Article 3(k)(iii) of PSD2?

To 7.1. (Limited network under Article 3 (k)(iii) of PSD2)

Ausgangslage:

Die Guidelines verzichten auf eine Klarstellung für die Exklusion gemäß Art. 3(k)(iii) der PSD2.

Kommentar und Problematik:

  • Die Guideline 7.1. besagt:
    “Competent authorities should not require the instruments falling in the scope of Article 3(k)(iii) of PSD2 to fulfil the requirements of Guidelines 2 and 4 that apply to the limited network of service providers and the limited range of goods and services.”
    Article 3 (k)(iii) lautet:
    “instruments valid only in a single Member State provided at the request of an undertaking or a public sector entity and regulated by a national or regional public authority for specific social or tax purposes to acquire specific goods or services from suppliers having a commercial agreement with the issuer.”
    Wir haben Verständnis für die EBA-Position, zur Anwendung der jeweiligen nationalen Sozial- und Steuergesetzgebungen keine Stellung zu beziehen (Background Nr. 69). Aufgrund der geringen Anzahl von Beispielen in den Erwägungsgründen der PSD2 halten wir eine Klarstellung und die Nennung von Anwendungsbeispielen für erforderlich.
  • Zudem sind die Kriterien für die Abgrenzung der Zahlungsinstrumente der Gruppe iii gegenüber limited network (ii) und limited range (iii) unklar. Wenn die Kriterien der Gruppen i und ii keine Anwendung für die Gruppe iii finden dürfen, stellt sich die Frage, welche spezifischen Kriterien sich aus der Definition gemäß PSD2 insbesondere für die Nutzung der Instrumente („to acquire specific goods or services“) ergeben.
  • Aus unserer Sicht gibt es folgende Kriterien:
    • Nutzung des Instruments ist auf den Mitgliedsstaat begrenzt,
    • Mit dem Instrument können nur Güter und Dienstleistungen erworben werden (kein Bargeld oder Geldsurrogate),
    • Der Issuer hat ein „commercial agreement“ mit den jeweiligen Akzeptanzstellen
    • Der Einsatzbereich der Zahlungsinstrumente der Gruppe iii kann über die Begrenzung der Gruppen i und ii hinausgehen.
    • Die jeweilige nationalstaatliche steuerrechtliche oder soziale Regelung kann einen maximalen Nennwert in einem bestimmten Zeitraum oder anderweitige  einschränkungen vorgeben.

Vorschlag:

In den Guidelines sollen die generell anwendbaren Kriterien, die sich aus der Definition der Fallgruppe iii ergeben, genannt werden. Wir bitten außerdem um die Nennung von Beispielen aus der Praxis. Für Deutschland können z. B. Gutscheinkarten zur Mahlzeitengewährung, Gutscheinkarten für die betriebliche Gesundheitsleistungen, sowie sogenannte Sachbezugskarten im Rahmen des Einkommensteuergesetzes genannt werden.