Mai 2018

Stellungnahme zur Konsultation der BaFin vom 15.03.2018 des Entwurfs zu Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten in seiner Fassung vom 23.06.2017 gemäß § 51 Abs. 8 GwG (AuA-Entwurf)

I. Grundsätzliches

Für den PVD steht die Notwendigkeit zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung außer Frage. Vor diesem Hintergrund stehen der PVD und viele seiner Mitglieder in einem permanenten Austausch mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF), der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und den Strafverfolgungsbehörden. Darüber hinaus haben der PVD und seine Mitglieder in den vergangenen Jahren in enger Abstimmung mit dem BMF und der BaFin zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die Nutzung von E-Geld für die Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. In der Folge dieser Bemühungen hat die Bedeutung von E-Geld für die Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kontinuierlich abgenommen. Das ergibt sich aus den Jahresberichten des Bundeskriminalamtes. Während in den Jahresberichten des Bundeskriminalamtes – Financial Intelligence Unit (FIU) – für die Jahre 2008 bis 2012 dem E-Geld noch ein hohes Gefährdungspotenzial für strafbare Handlungen zugeschrieben wurde, findet E-Geld in den Jahresberichten für die Jahre 2013 bis 2016 keine spezifische Erwähnung mehr. Die Anzahl der Verdachtsmeldungen in Bezug auf E-Geld werden seit dem Jahr 2013 nicht mehr gesondert ausgewiesen. In Anbetracht der relativ geringen Zahl der Verdachtsmeldungen für Elektronische Zahlungssysteme insgesamt (217 im Jahr 2015) und vor dem Hintergrund, dass E-Geld nur eine Teilmenge der Elektronischen Zahlungssysteme darstellt, kann jedoch der Schluss gezogen werden, dass von E-Geld keine besondere Gefahr des Missbrauchs für strafbare Handlungen mehr ausgeht. Ungeachtet dieser Erfolge im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schafft das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten in seiner Fassung vom 23.06.2017 (GwG) Anforderungen an den Vertrieb von E-Geld, die zum Teil über die Anforderungen der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie hinausgehen. Zudem lässt das GwG in Bezug auf den Vertrieb von E-Geld-Produkten Auslegungsspielräume, die bei den Beteiligten in der Vergangenheit zum Teil für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt haben. Aus diesem Grund begrüßt es der PVD, dass die BaFin mit neuen Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum GwG die bestehende Rechtsunsicherheit durch die Darlegung ihrer Verwaltungspraxis beseitigen möchte. Dies gilt insbesondere für die klarstellenden Hinweise zu § 10 Abs. 7 GwG.

II. Klarere Formulierung der Voraussetzung für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten

Der PVD begrüßt es, dass die BaFin unter Ziffer 6 des AuA-Entwurfes Konkretisierungen im Hinblick auf die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinne von § 14 GwG vornimmt. Insbesondere hält es der PVD für sinnvoll, unter Ziffer 6.2 des AuA-Entwurfes die Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko näher zu beschreiben. Der PVD ist jedoch der Auffassung, dass der letzte Satz unter Ziffer 6.2 des AuA-Entwurfes: „Soweit risikoerhöhende Faktoren vorliegen, kommt eine Anwendung vereinfachter Kundensorgfaltspflichten nicht in Betracht.“ missverständlich ist. Man könnte ihn so verstehen, dass die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten von vornherein ausscheidet, wenn auch nur ein einziger risikoerhöhender Faktor vorliegt, unabhängig davon, wie die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GwG vorzunehmende Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie der risikomitigierenden Maßnahmen des Emittenten ausfällt. Eine solche Interpretation würde nach Auffassung des PVD dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 GwG sowie dem zugrundeliegenden risikoorientierten Ansatz zuwiderlaufen und dürfte daher von der BaFin nicht bezweckt gewesen sein. Um hieraus resultierenden Missverständnissen vorzubeugen, plädiert der PVD für eine ersatzlose Streichung des letzten Satzes unter Ziffer 6.2 des AuA-Entwurfes.

III. Etablierung praxisgerechter Identifizierungsmethoden bei Nichtbanken als Herausforderung für die kommenden Jahre

Gleichwohl sieht der PVD weiteren Handlungsbedarf im Hinblick auf die Etablierung praxisgerechter Identifizierungsmethoden bei Nichtbanken. Der PVD geht davon aus, dass – nicht zuletzt aufgrund der Schließung vieler Filialen von Banken und Sparkassen – in der Zukunft vermehrt Zahlungsverkehrsprodukte und andere typische Bankprodukte bei Nichtbanken erworben und über Nichtbanken (wie z. B. Einzelhändlern) in Anspruch genommen werden. Da die bestehenden Identifizierungsmethoden für diese Vertriebswege oftmals nicht praxistauglich sind, ist es aus der Sicht des PVD notwendig, unter Berücksichtigung der konkreten Risikosituation weitere Möglichkeiten zur Vereinfachung von Sorgfaltspflichten im Sinne von § 14 GwG vorzusehen. Insofern plädiert der PVD dafür, dass die BaFin regelmäßig die in Ziffer 6.3 des AuA-Entwurfs enthaltene Aufzählung von Dokumenten und Verfahren die für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten verwendet werden können, überprüft und ggf. weitere geeignete Dokumente und Verfahren (wie z. B. personalisierte Zahlungskarten, Dienstausweise von Behörden oder Kontoauszüge) ergänzt.