Januar 2021
Stellungnahme zum Bericht der Europäischen Kommission zur Anwendung der Interbankenentgelte-Verordnung
Der Prepaid Verband Deutschland e. V. (PVD) ist eine Branchenvereinigung und Interessenvertretung der in Deutschland tätigen Prepaid-Industrie. Der PVD nimmt die Gelegenheit wahr zur Stellungnahme zu dem Bericht der Europäischen Kommission über die Auswirkungen der Verordnung über Interbankenentgelte (im Folgenden „IF-VO“ genannt) vom 29. Juni 2020 (im Folgenden „Review-Bericht“ genannt). Zu dem Review-Bericht haben wir folgende Anmerkungen:
- Keine Behandlung von E-Geld im Rahmen des Review-Berichts
Der PVD begrüßt es, dass sich die Europäische Kommission mit Auswirkungen der IF-VO auseinandersetzt. Allerdings verstehen wir den Review-Bericht so, dass er sich nicht mit allen Arten von kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der IF-VO beschäftigt und für den Review-Bericht E-Geld im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2009/110/EG ausblendet. Das schließen wir daraus, dass mehrere Übersichtsgrafiken in dem Review-Bericht (Figure 1 bis 3) den expliziten Hinweis enthalten, dass E-Geld-Produkte in diesen Grafiken nicht enthalten sind. Auch die Hochrechnungen zur Quantifizierung der Umverteilungseffekte der IFR berücksichtigen keine Transaktionen, die mit Guthabenkarten getätigt werden. Zudem schließen wir dies aus dem Begleitdokument „Study on the application of Interchange Fee Regulation” von Ernst&Young und Copenhagen Economics (im Folgenden „Study“ genannt). Aus der Definition des Begriffs „Prepaid Cards“ auf der Seite 240 der Study ergibt sich, dass E-Geld-Produkte im Rahmen der Study nicht untersucht wurden. Dieser Passus lautet wie folgt:“Prepaid Cards Means a category of payment instrument on which electronic money, as defined in point 2 of Article 2 of Directive 2009/110/EC, is stored. A prepaid card is not linked to a specific bank account, funds are preloaded onto it (“pay before” model).
Note: A prepaid card is different to an “electronic purse”. For an electronic purse, an amount of electronic money can be stored on the chip of the card or on a central server, which is Debited when a payment is initiated. From a European legal perspective, such payment instruments are not regarded as card payments but as e-money. Hence, electronic purse payments are not in scope of this survey.”
Da auch E-Geld nach Art. 2 Nr. 35 i.V.m. Art. 2 Nr. 4 und 7 der IF-VO zu einem kartengebundenen Zahlungsvorgang führen kann, für den der Anwendungsbereich der IF-VO eröffnet wäre, ist der
Review-Bericht nach Auffassung des PVD unvollständig. Der PVD plädiert dafür, E-Geld-Produkte in den Review-Bericht einzubeziehen oder für E-Geld-Produkte einen ergänzenden Review-Bericht zu erstellen. - Unrichtige Definition des Begriffs „Prepaid Cards
Die vorstehend zitierte Definition des Begriffs „Prepaid Cards“ ist in sich widersprüchlich und widerspricht zudem Art. 2 Nr. 35 der IF-VO. Im ersten Absatz der Definition wird aus der Sicht des PVD zutreffend die Definition der Guthabenkarte („prepaid card“) in Art. 2 Nr. 35 der IF-VO aufgegriffen. Aus der Definition folgt, dass Guthabenkarten Zahlungsinstrumente sind, auf denen E-Geld gespeichert wird. In dem anschließenden Hinweis (Satz 1 und Satz 2) wird jedoch nach dem Verständnis des PVD die (gegenteilige) Auffassung vertreten, dass E-Geld nicht unter den Begriff „Prepaid Cards“ fallen, sondern unter den Begriff „electronic purse“. In Satz 3 steht, dass electronic purses aus der Sicht des europäischen Rechts keine Kartenzahlungen („card payments“) seien. Unklar ist, was unter dem Begriff „card payments“ zu verstehen ist:- Sofern mit dem Begriff „card payments“ kartengebundene Zahlungsvorgänge im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der IF-VO gemeint sind, wäre die Aussage in Satz 3 falsch, weil electronic purses Guthabenkarten im Sinne von Art. 2 Nr. 35 der IF-VO sein können und mit ihnen durchgeführte Transaktionen gem. Art. 2 Nr. 4 der IF-VO als Debitkartentransaktionen gelten. Debitkartentransaktionen wiederum können nach Art. 2 Nr. 7 der IF-VO zu einem kartengebundenen Zahlungsvorgang führen.
- Sofern mit dem Begriff „card payments“ etwas anderes gemeint sein soll als kartengebundene Zahlungsvorgänge im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der IF-VO, wäre dieser Begriff für eine Prüfung der Auswirkungen der IF-VO nach Auffassung des PVD irrelevant, weil die IF-VO den Begriff „card payments“ nicht verwendet.
Die Schlussfolgerung in dem Hinweis bei der Definition des Begriffs „prepaid cards“ würde letztlich dazu führen, dass nur solche Zahlungsinstrumente Guthabenkarten sein können, auf denen kein E-Geld gespeichert ist. Dies widerspricht Art. 2 Nr. 35 der IF-VO.
Der PVD regt an, dass die Europäische Kommission auf diesen Widerspruch hingewiesen und um Stellungnahme gebeten wird, was die Europäische Kommission unter dem Begriff „Prepaid Cards“ versteht.