Februar 2021

Stellungnahme zum Entwurf der Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 GwG

Der Prepaid Verband Deutschland e. V. (PVD) nimmt Bezug auf die Konsultation 01/2021 und ) zum Entwurf der „Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute“ („AuA BT“) wie folgt Stellung.

Der PVD begrüßt, dass die BaFin mit den AuA BT die geldwäscherechtlichen Pflichten von Kreditinstituten konkretisiert. Indes ist der PVD der Auffassung, dass der jetzige Entwurf bezüglich der geldwäscherechtlichen Pflichten im Rahmen von Treuhandkonten, die für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute geführt werden, Ergänzungen erfordert.

Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen von Treuhandkonten

Vereinfachte Sorgfaltspflichten bei Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten
Aus unserer Sicht sollte in den AuA BT klargestellt werden, dass (Sammel-) Treuhandkonten auch dann Gegenstand von vereinfachten Sorgfaltspflichten sein können, wenn der Treuhänder selbst Verpflichteter nach dem GwG (vor allem Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute) oder ein entsprechend Verpflichteter mit Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR ist.

  1. Die Aufnahme ist aus der Sicht des PVD erforderlich, um Rechtsunklarheiten bezüglich der Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten zu vermeiden.In der AuA BT führt die BaFin aus, dass für (Sammel-) Treuhandkonten im Hinblick auf die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 14 GwG vereinfachte Sorgfaltspflichten gelten können. Dies könne zur Folge haben, dass den Pflichten zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten dadurch nachgekommen werden kann, dass der Treuhänder auf Verlangen des Instituts eine Liste der aktuellen wirtschaftlich Berechtigten vorlegt (AuA BT S. 19, Abschnitt 7.2.1). Als Beispiele werden Konten für Klassenkassen, Kegelclubs und für Heimbewohner genannt.Anders als die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz („AuA AT“) nennen die AuA BT nicht den Ausnahmefall, dass der Treuhänder selbst Verpflichteter (z. B. Zahlungsinstitut) im Sinn des GwG ist (vgl. AuA AT S. 38 Abschnitt 5.2). Unklar ist, ob die Nichtnennung bedeutet, dass diesen Ausnahmefall Kreditinstitute nicht geltend machen können. Denn im Falle von Sammelkonten von Rechtsanwälten und Notaren lehnt die AuA BT ausdrücklich die Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten ab (AuA BT S. 19, Abschnitt 7.2.1), wohingegen die AuA AT vereinfachte Sorgfaltspflichten bejaht (AuA AT S. 59, Abschnitt 6.2).Entsprechend ist die Klarstellung der Anwendbarkeit vereinfachter Sorgfaltspflichten für diese Fallkonstellation gebeten, um die ansonsten entstehende Rechtsunklarheit aufzulösen.
  2. Zudem würde eine Änderung der Verwaltungspraxis der BaFin in Bezug auf die Abklärung wirtschaftlich Berechtigter nach Einschätzung des PVD dazu führen, dass es für Zahlungs- und E-Geld-Institute noch schwerer werden würde als heute, Kreditinstitute zur Eröffnung von Treuhandsammelkonten zu bewegen.Gemäß §§ 17, 18 ZAG sind Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute verpflichtet, entgegengenommenes Geld zu sichern. In der Praxis geschieht dies fast ausschließlich über Sammel (Treuhandkonten) bei Kreditinstituten. Schon heute ist es für viele Zahlungs- und E-Geld-Institute teilweise schwierig, Kreditinstitute zu finden, die zur Eröffnung von Treuhandkonten für Zahlungs- und E-Geld-Institute bereit sind. Die Verneinung der Anwendbarkeit von vereinfachten Sorgfaltspflichten würde den Aufwand für die Kreditinstitute, die hierzu noch bereit sind, nach der Einschätzung des PVD erheblich erhöhen. Demzufolge halten wir es für sehr wahrscheinlich, dass Kreditinstitute von der Eröffnung von Treuhandkonten für Zahlungsinstitute und E-Geld-Instituten Abstand nehmen würden, was die effiziente Sicherung von Geldern nach §§ 17, 18 ZAG beeinträchtigen könnte.
  3. Des Weiteren fördert die Verneinung von vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht die Bekämpfung von Geldwäsche.Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sind selbst Verpflichtete nach dem GwG und identifizieren bereits ihre Zahlungsdienstenutzer und E-Geld-Inhaber als Vertragspartner. Es ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert eine zusätzliche Abklärung in Bezug auf ein und dieselbe Person erbringen soll.