Juli 2020

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

Der PVD begrüßt, dass das BMF klare Grundsätze für die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug schaffen möchte. Gleichwohl ist der PVD der Auffassung, dass der jetzige BMF-Entwurf die zuletzt fehlende Rechtssicherheit bei der Ausgabe von Sachbezugskarten nicht wiederherstellen kann, weshalb die nachfolgenden Punkte in der weiteren Bearbeitung unbedingt Berücksichtigung finden sollten.

1. Unzulässige pauschalisierende Behandlung von „Prepaid-Kreditkarten“ als Geldleistung

Der BMF-Entwurf berücksichtigt aus Sicht des PVD den gesetzgeberischen Willen nur unzureichend, indem er „Pre­paid-Kreditkarten“ unabhängig von der konkreten Ausgestaltung als Geldsurrogate und damit als Geldleistung behandelt (Rdnr. 23, Satz 1 des BMF-Entwurfes). Wir möchten darauf hinweisen, dass es „die Prepaid-Kreditkarte“ nicht gibt. Durch diese Pauschalisierung benachteiligt der BMF-Entwurf die Herausgeber und Vertriebsstellen von Prepaid-Kreditkarten gegenüber Herausgebern und Vertriebsstellen von anderen Zahlungsinstrumenten.

  • In Rdnr. 23, Satz 1 des BMF-Entwurfes wird der Standpunkt vertreten, dass Prepaid-Kreditkarten, die im Rahmen unabhängiger Systeme des bargeldlosen Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können, Geldsurrogate und damit Geldleistung seien. Es ist für uns nicht ersichtlich, worauf sich diese Annahme stützt. Stattdessen wird auf ein Urteil des BFH verwiesen, das erstens auf den vorliegenden Sachverhalt nicht passt und zweitens selbst im BMF-Entwurf als „überholt“ bezeichnet wird (Rdnr. 2 des BMF-Entwurfs).
  • b) Durch die vorstehend benannten Ausführungen im BMF-Entwurf wird der unzutreffende Ein­druck erweckt, dass es sich bei dem Begriff „Prepaid-Kreditkarte“ um einen klar definierten Begriff handelt, durch den sich unterschiedliche Zahlungsinstrumente voneinander als Geld­leistung oder Sachbezug abgrenzen lassen. Richtigerweise handelt es sich bei einer Prepaid-Kreditkarte jedoch nur um eine bestimmte Form eines Zahlungsinstruments. Die Bezeichnung sagt nichts darüber aus, welche Waren und Dienstleistungen bei welchen Händlern man mit diesem Zahlungsinstrument erwerben kann. Beispielsweise gibt es Prepaid-Kreditkarten, die durch technische Beschränkungen nur in einem einzigen Einkaufszentrum verwendet werden können und damit – wohl unstreitig – als Center Card unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG fallen. Vor diesem Hintergrund vermeidet der Bericht des Finanzausschusses den Begriff der „Prepaid-Kreditkarte“ und weist stattdessen zutreffend darauf hin, dass Geldsurrogate (z. B. bestimmte Open-Loop-Karten) „regelmäßig“ kein Sachbezug sind (BT-Drs. 19/14909, S. 45 oben). Diese, aus der Sicht des PVD zentrale Differenzierung, nimmt der BMF-Entwurf nicht vor und weicht damit grundlegend von dem Bericht des Finanzausschusses, auf deren Grundlage die Legislative eine gesetzgeberische Entscheidung getroffen hat, ab.
  • Eine pauschale Behandlung von Prepaid-Kreditkarten als Geldsurrogat lehnt der PVD strikt ab. Stattdessen sollte das BMF sachgerechte Kriterien definieren, unter welchen Voraussetzungen Prepaid-Kredit­karten Sachbezug sind. In der Anlage zu diesem Schreiben werden Kriterien, die nach Auffassung des PVD sachgerecht sind, benannt.

2. Unzulässige Negierung des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG als hinreichender steuerlicher Zweck im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG

Der BMF-Entwurf negiert zu Unrecht, dass es sich bei § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG um einen hinrei­chenden steuerlichen Zweck im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG handelt. Die Auslegung des BMF ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinen und führt zu unauflösbaren Wertungswider­sprüchen.

  • In Rdnr. 15 des BMF-Entwurfs wird die These aufgestellt, dass die Inanspruchnahme der 44-Euro-Freigrenze kein „begünstigter“ steuerlicher Zweck sei. Begründet wird dies damit, dass Gutscheine und Geldkarten keine Zweckkarten seien, wenn deren Einsatzbereich für sich genommen nicht mehr hinreichend bestimmt eingegrenzt sei. Für die letztgenannte These wiederum fehlt eine Begründung.
  • Die vorstehend genannte, in dem BMF-Entwurf aufgestellte These widerspricht dem Wort­laut des § 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG. Die daraus gezogene Schlussfolgerung ist unseres Erachtens darüber hinaus nicht zutreffend:
    • Bezüglich des steuerlichen Zwecks im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG, verlangt das Ge­setz, dass der Einsatzbereich eines Zahlungsinstruments „nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleis­tungen“ beschränkt sein muss. Weitere Beschränkungen (z. B. in Bezug auf die Qualität oder die Anzahl der Waren oder Dienstleistungen oder deren Wert) enthält der Gesetzeswortlaut nicht. Daher genügt für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung, wenn in dieser Bestimmung Waren und Dienstleistung als förderungswürdig oder nicht förderungswürdig definiert werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EstG legt fest, dass es Waren und Dienstleistungen gibt, bei denen es sich um Sachbezug handelt und dass es Waren und Dienstleistungen gibt, die Geldleistung sind. Damit liegt eine öffentlich-rechtliche Vorschrift vor, die Waren und Dienstleistungen als förderungswürdig (Sachbezug) oder nicht förderungswürdig (Geldleistung) definiert. Aus Sicht des PVD sollte unbedingt vermieden werden, weitere, im Gesetzestext nicht enthaltene Voraussetzungen aufzustellen und hierdurch den Willen des Gesetzgebers zu unterlaufen.
    • Die Schlussfolgerung, wonach die 44-Euro-Freigrenze kein hinreichender steuerlicher Zweck sei, weil der Einsatzbereich nicht hinreichend bestimmt eingegrenzt sei, ist unzutreffend. Der Einsatzbereich wäre nur dann nicht hinreichend bestimmt eingegrenzt, wenn er sich nicht von anderen Einsatzbereichen abgrenzen ließe. Maßgebliches Abgrenzungs­kriterium für § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EstG ist die Frage, ob eine Ware oder Dienstleistung Sachbezug und Geldleistung ist. Folgte man der im BMF-Entwurf aufgestellten These, wäre eine Abgrenzung zwischen Sachbezug und Geldleistung überhaupt nicht möglich. Diese herbeizuführen, ist jedoch Kernziel des BMF-Entwurfes.
  • Wäre für eine Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG tatsächlich eine steuerliche Vorschrift erforderlich, in der eine bestimmte Ware oder Dienst­leistung als „begünstigt“ genannt ist, so würde dies zu nicht auflösbaren Wertungswider­sprüchen führen:
    • Würde man sich auf den Standpunkte stellen, dass § 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG lex specialis zu § 2 Abs. 1 Nr. 10a und 10b ZAG wäre, dann würde die Auffassung des BMF beispielsweise dazu führen, dass die Verzehrkarte eines Gastronomen, der in Kehl am Rhein und in Straßburg unter derselben Marke jeweils ein Restaurant betreibt, kein Sachbezug wäre (weil nicht nur im Inland einsetzbar), die Tankkarte eines multinationalen Mineralölkonzerns, die an Tausenden von Tankstellen in allen EU-Staaten einsetzbar ist, hingegen schon (weil in diesem Fall § 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG greifen würde). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dies gewollt hätte. Vielmehr wollte der Gesetzgeber kleine und mittlere Unternehmen fördern (Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 19/14909, S. 44 letzter Satz).
    • Würde man hingegen vertreten, dass § 2 Abs. 1 Nr. 10b und 10c ZAG nebeneinander an­wendbar wären, dann hätte § 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG keinen eigenen Anwendungsbereich mehr, weil alle Gutsscheine und Geldkarten, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG fallen, im­mer auch unter § 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG fallen würden. Auch diese Auslegung ist unserer Auffassung nach nicht im Sinne des Gesetzgebers. Ansonsten wäre der Verweis in § 8 ASbs. 1 Satz 3 EStG auf § 2 Abs. 1 Nr. 10a und 10b ZAG begrenzt worden.
  • Aus diesem Grund raten wir dringen dazu, den BMF-Entwurf dahingehend abzuändern, dass jede öffentlich-rechtliche Vorschrift, in der Waren und Dienstleistungen als steuerlich förderungswürdig oder steuerlich förderungsunwürdig eingeordnet werden, einen hinreichenden Zweck im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG begründen. Aus diesem Grund begründet auch § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG einen solchen hinreichenden Zweck.

3. Schlechterstellung von kleinen und mittleren Unternehmen vor Ort

Es entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers, mit den Regelungen zur 44-Euro-Frei­grenze kleine und mittlere Unternehmen vor Ort zu fördern. (Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 19/14909, S. 44 letzter Satz). Mit der in dem BMF-Entwurf enthaltenen Gesetzesauslegung wird das genaue Gegenteil hiervon erreicht.

  • Arbeitgeber nutzen die Möglichkeiten der 44-Euro-Freigrenze derzeit, um ihren Mitarbeitern zusätzlich zu deren Gehalt eine Anerkennung für die von diesen geleistete Arbeit zukommen zu lassen. Hierbei handelt es sich um eine mittlerweile weitgehend etablierte Praxis, die nach den Erkenntnissen des PVD auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen in § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG in der ersten Hälfte des Jahres 2020 im Wesentlichen unverändert fortgeführt wurde.
  • Bei der Auswahl von Gutscheinen und Geldkarten, die die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern in die­sem Zusammenhang ausgeben, spielen vor allem folgende Kriterien eine maßgebliche Rolle:
    • einfache und effiziente Abwicklung für den Arbeitgeber;
    • hohes Maß an Akzeptanz bei den Mitarbeitern.

Für eine einfache und effiziente Abwicklung des Bezugs von Sachbezugsprodukten ist es zwingend erforderlich, den Arbeitgebern ein einziges Produkt an die Hand zu geben, das alle oder die meisten Mitarbeiter gern nutzen. Arbeitgeber würden daher keine Lösung akzeptie­ren, bei denen sie mehr als ein Produkt verwalten müssten (z. B. Tankkarte für Mitarbeiter A, Verzehrkarte für Mitarbeiter B, City Card für Mitarbeiter C etc.).

Für die Akzeptanz bei den Mitarbeitern wiederum ist es erforderlich, dass die Mitarbeiter ein Produkt bekommen, mit dem die meisten von ihnen etwas anfangen können. Bspw. macht eine Tankkarte für einen Mitarbeiter ohne eigenen PKW keinen Sinn. City Cards, die am Sitz des Arbeitgebers einsetzbar sind, können von Außendienstmitarbeitern, die weit entfernt wohnen, nicht genutzt werden etc

  • Daher suchen Arbeitgeber üblicherweise ein Produkt, das die meisten ihrer Mitarbeiter nut­zen können. Würden Prepaid-Kreditkarten – wie in dem BMF-Entwurf vorgesehen – pauschal und ohne Berücksichtigung von Beschränkungen auf den Einsatz bei bestimmten Akzeptanz­stellen oder für bestimmte Waren und Dienstleistungen als Geldleistung angesehen werden, würden die Arbeitgeber auf andere Gutscheine oder Geldkarten ausweichen. Das einzige Produkt, das hierfür nach der Einschätzung des PVD in Betracht kommt, wäre ein Amazon-Gutschein, bei dem die Einsetzbarkeit im Marketplace ausgeschlossen werden würde. Vor diesem Hintergrund geht der PVD davon aus, dass es durch die in dem BMF-Entwurf ent­haltene Interpretation des Gesetzes zu einer Umverteilung zulasten von Umsätzen mit Pre­paid-Kreditkarten zugunsten von solchen Amazon-Gutscheinen käme. Das hätte im Ergebnis folgende Konsequenzen:
    • Rückgang von Umsätzen kleiner und mittlerer Einzelhändler vor Ort, bei denen bislang mit Prepaid-Kreditkarten eingekauft wurde (Schwächung des deutschen Mittelstandes);
    • Verlagerung von Einzelhandelsumsätzen von physischen Ladenlokalen hin zu Einkäufen über das Internet (Beitrag zum weiteren Aussterben der Innenstädte);
    • Verlagerung des Steueraufkommens in das Ausland (Reduzierung der Staatseinnahmen in Deutschland);
    • Arbeitsplatzverlust bei deutschen Anbietern von Prepaid-Kreditkarten zum Zwecke des Sachbezugs (Verlust von Arbeitsplätzen).

Dies ist mit dem klaren Willen des Gesetzgebers, mit den Regelungen zur 44-Euro-Frei­grenze kleine und mittlere Unternehmen vor Ort zu fördern, nicht zu vereinbaren.

  • Der PVD ist entsprechend der Auffassung, dass der klare gesetzgeberische Auftrag, kleine und mittlere Unternehmen vor Ort zu fördern, an dieser Stelle auch umgesetzt werden sollte. Andernfalls droht das BMF-Schreiben ein Konjunkturprogramm für wenige internationale Online-Konzerne zu werden, zu Lasten deutscher Innenstädte.

4. Schaffung von zusätzlicher Rechtsunsicherheit

Ziel des BMF-Schreibens ist es, Rechtssicher­heit zu schaffen, indem Interpretationsspielräume, die das Gesetz lässt, in gesetzeskonformer Art und Weise zu schließen. Dieses Ziel wird der jetzige Wortlaut des BMF-Entwurfes nach Auffassung des PVD nicht erreichen. Stattdessen werden zusätzliche Unklarheiten geschaffen, indem neue unbestimmte Rechtsbegriffe eingeführt werden und von der Begrifflichkeit des Gesetzestextes ohne ersichtlichen Grund ab­gewichen wird. Eine unveränderte Umsetzung des BMF-Entwurfs würde nach der Einschätzung des PVD vielmehr zu finanzgerichtlichen Auseinandersetzungen zu weiterhin bestehenden Unklarheiten führen. Entsprechend regen wir eine unmissverständliche und am Gesetzestext angelehnte Verwendung klar definierter Begriffe an.

  • Der BMF-Entwurf verwendet eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und schafft hier­durch zusätzliche Rechtsunsicherheit. Dies gilt insbesondere für die nachfolgende (nicht ab­schließende) Liste von Begriffen:
    • In Rdnr. 9 und im weiteren Fortgang verwendet der BMF-Entwurf teilweise den Begriff des Ausstellers und teilweise den Begriff des Emittenten. Es wird nicht klar, welche unterschiedliche Bedeutung diese Begriffe haben sollen.
    • In Rdnr. 10 (Bst. b) verwendet der BMF-Entwurf den Begriff „inländische Region“. Dieser Begriff wird weder definiert noch lässt sich ein sinnvolles Abgrenzungskriterium für diesen Begriff finden. Demgegenüber hat die BaFin in ihrem Merkblatt zum ZAG mit der Referenz auf Postleitzahlenbereiche eine klare Abgrenzung vorgenommen.
    • In Rdnr. 13 differenziert der BMF-Entwurf zwischen Printmedien und Büchern. Eine gesetzliche Definition des Begriffs der Printmedien existiert nicht. Allerdings wird der Begriff im allgemeinen Sprachgebrauch synonym für den Begriff „Druckerzeugnisse“ verwendet, worunter üblicherweise auch Bücher fallen. Insofern ist nicht klar, warum zwischen Büchern und Druckerzeugnissen differenziert wird.
    • In Rdnr. 24 wird der Begriff des „generellen Zahlungsinstruments“ verwendet. Es erschließt sich nicht, was hierunter zu verstehen ist und wovon dieser Begriff abgegrenzt werden soll.
  • Der BMF-Entwurf weicht ohne ersichtlichen Grund von gesetzlich verwendeten Begriffen ab und schafft hierdurch zusätzliche Rechtsunsicherheit. Dies gilt insbesondere für die nachfol­gende (nicht abschließende) Liste von Begriffen:
    • In Rdnr. 9 grenzt der BMF-Entwurf unterschiedliche Fallgruppen voneinander ab. Eine weitere Fallgruppe, die in § 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG genannt wird („Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten“ verwendet werden), wird nicht erwähnt. Ein Grund hierfür ist nicht ersichtlich, zumal in Rdnr. 11 „Centergutscheine“ als Sachbezugsprodukte genannt werden.
    • In Rdnr. 9 (Bst. b) und Rdnr. 14 wird anstelle der gesetzlich verwendeten Begriffe „Geschäftsvereinbarung“ und „gewerbliche Vereinbarung“ der nicht näher definierte Begriff des „Akzeptanzvertrages“ verwendet. Unter einem Akzeptanzvertrag versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch viel eher den Vertrag zwischen einem Kreditkarten-Acquirer und einem Einzelhändler über die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen mittels Kreditkarten. Das kann hier jedoch kaum gemeint sein, weil dies bedeuten würde, dass ausschließlich Kreditkarten unter die Ausnahme für begrenzte Netzwerke fallen könnten.
    • In Rdnr. 11 wird anstelle des gesetzlich verwendeten Begriffs „Zahlungsinstrument“ der Begriff „Kundenkarte“ verwendet. Es wird nicht ersichtlich, welchen Grund diese Abweichung hat und was unter einer Kundenkarte zu verstehen ist.
  • Der PVD setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass die im BMF-Entwurf verwende­ten Begriffe, soweit diese für die Beurteilung einer Steuerfreiheit relevant sind, eindeutig definiert werden. Es sollten keine Begriffe verwendet werden, die vom Gesetzeswortlaut abweichen, ohne zusätzliche Klarheit zu schaffen.

5. Rückwirkender Anwendungszeitraum trotz zahlreicher Unklarheiten

Es ist nach Auffassung des PVD nicht sachgerecht, dass der BMF-Entwurf in Bezug auf die Ausgabe von Sachbezugskarten im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze rückwirkend seit dem 01.01.2020 gelten soll. Das liegt vor allem daran, dass seit dem 01.01.2020 zahlreiche Arbeitgeber im Vertrauen auf die Steuer­freiheit eines Produktes und teilweise auf der Grundlage einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG Sachbezugsprodukte erworben und ihren Mitarbeitern zur Verfügung gestellt haben. Eine rückwirkende Anwendung des BMF-Entwurfes würde ggf. dazu führen, dass diese Tatbestände im Nachhinein als steuerpflichtig behandelt würden, bei Arbeitgebern, die aufgrund einer Anrufungsauskunft gehandelt haben, aufgrund der Bindungswirkung der Anrufungsauskunft jedoch nicht. Dies würde zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der verschiedenen Gruppen von Arbeitgebern führen, wobei die Verantwortung für diese Ungleichbehandlung bei der Finanzverwaltung liegt, die auch über ein halbes Jahr nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung keine Auslegungshinweise für die recht komplexe Gesetzesformulierung vorgelegt hat und dadurch Unsicherheit bei den Steuerpflichtligen geschaffen hat.

Vor diesem Hintergrund fordert der PVD eine grundlegende Überarbeitung des BMF-Entwurfes unter Berücksichtigung der vorstehenden Anmerkungen. Im Rahmen dieser Überarbeitung sollten insbe­sondere die in der Anlage zu diesem Schreiben benannten Detailänderungen umgesetzt werden.