gemeinsames Positionspapier vom Oktober 2024
zu einer klaren Unterscheidung zwischen den am Vertrieb beteiligten Akteuren von E-Geld im Rahmen der laufenden Verhandlungen zur PSR/PSD3
E-Geld-Produkte, wie z. B. Prepaid-Gutscheine, sind im Einzelhandel leicht zugänglich und können von jedermann als Zahlungsmittel genutzt werden, auch von Personen ohne Bankkonto oder Kreditkarte. Diese Produkte sind einfach und unkompliziert in der Anwendung und fördern so die finanzielle Inklusion. Darüber hinaus sind E-Geld-Geschenkkarten jedes Jahr ein perfektes Geschenk für Millionen von Menschen.
Im Zusammenhang mit den laufenden Diskussionen über die dritte Richtlinie der Zahlungsdienste (PSD3) und die Verordnung über Zahlungsdienste (PSR) ist die derzeitige Praxis des Vertriebs solcher E-Geld-Produkte gefährdet. Aus diesem Grund hat der Prepaid Verband Deutschland gemeinsam mit den führenden Verbänden der Branche eine Erklärung zum Vertrieb von E-Geld veröffentlicht.
Die Verbändekoalition aus E-Geld-Emittenten, -Vertreibern und -Einzelhändlern empfiehlt,
- die Einführung einer klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen am Vertrieb von E-Geld beteiligten Akteuren – nämlich
1) Zahlungsinstitut
2) Agenten und
3) Vertriebsstellen - die Beibehaltung der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Definition eines E-Geld-Distributor.
- eine Klarstellung innerhalb der Definition des Begriffs „Händler“: Nur natürliche oder juristische Personen, die in einem direkten Vertragsverhältnis mit dem zugelassenen Zahlungsinstitut stehen, sollen als Vertriebshändler gelten.