E-Geld oder nicht? Der Quick-Check (Update 2023).

E-Geld Quick-Check

Der Gesetzgeber und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nehmen seit einigen Jahren verstärkt Prepaid-Produkte ins Visier. Prepaid-Produkte können unter bestimmten Voraussetzungen sog. Elektronisches Geld (E-Geld) sein. Wer E-Geld herausgeben möchte, benötigt in Deutschland eine Erlaubnis der BaFin. Wer E-Geld ohne eine solche Erlaubnis herausgibt, macht sich strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Darüber hinaus gelten in Deutschland für die Ausgabe und den Vertrieb von E-Geld strenge Anforderungen. Diese Anforderungen können dazu führen, dass der Vertrieb des hiervon betroffenen E-Geld-Produktes erheblich erschwert oder in bestimmten Fällen sogar unmöglich gemacht wird.

Der Prepaid Verband Deutschland hat einen kostenlosen E-Geld Quick-Check entwickelt, mit dem Sie schnell und einfach feststellen können, ob das von Ihnen herausgegebene Prepaid-Produkt möglicherweise E-Geld ist. Bitte beachten Sie, dass dieser E-Geld Quick-Check nur eine erste Indikation ist und eine individuelle Rechtsberatung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt nicht ersetzen kann.

E-Geld Quick-Check

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen jeweils mit „ja“ oder „nein“:


Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn Sie (z. B. aus Kulanz oder als Incentive) von Ihnen herausgegebene Gutscheine oder Gutscheinkarten an Ihre Kunden ausschließlich verschenken. In diesem Fall beantworten Sie die Frage mit „Nein“. Wenn Sie Gutscheine oder Gutscheinkarten (auch) verkaufen, dann beantworten Sie die Frage mit „Ja“.
Ja Nein

Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn Sie ausschließlich Papiergutscheine ausgeben und diese nicht elektronisch erfasst werden. In diesem Fall beantworten Sie die Frage mit „Nein“. Wenn Sie Gutscheine oder Gutscheinkarten (gleichgültig, aus welchem Material) ausgeben, die elektronisch erfasst und identifiziert werden (z. B. durch einen Strichcode oder einen Magnetstreifen), dann beantworten Sie die Frage mit „Ja“.
Ja Nein

Das ist nicht der Fall, wenn das Prepaid-Produkt ausschließlich bei dem Unternehmen zum Bezahlen eingesetzt werden kann, das das Prepaid-Produkt ausgegeben hat. In diesem Fall beantworten Sie die Frage mit „Nein“. Kann das Prepaid-Produkt bei mindestens einem anderen Unternehmen eingesetzt werden, dann beantworten Sie die Frage mit „Ja“. Ein anderes Unternehmen ist beispielsweise auch eine andere GmbH im selben Konzern oder ein Franchiser, der unter derselben Marke auftritt.
Ja Nein
Auswertung
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Rechtliche Fragestellungen bei der Ausgabe von Geschenkgutscheinen

Wie so oft, wenn Sie einen Juristen fragen: Es kommt darauf an. Für die Ausgabe von Geschenkgutscheinen ist eine Erlaubnis der BaFin erforderlich, wenn es sich bei den Geschenkgutscheinen um E-Geld handelt. Was E-Geld ist, entnehmen Sie bitte der Frage 2. Je nach individueller Ausgestaltung kommen weitere Tatbestände in Betracht, für die eine Erlaubnis der BaFin benötigt wird (z. B. Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Garantiegeschäft, Finanztransfergeschäft).

Wichtig ist aber, dass die Ausgabe von Geschenkgutscheinen in vielen Fällen ohne eine Erlaubnis der BaFin möglich ist.

Was E-Geld ist, steht in § 1 Abs. 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Danach ist E-Geld „jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.“ Und was bedeutet das? Vereinfacht ausgedrückt, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein, damit E-Geld vorliegt:

Es muss ein Wert (z. B. das Recht, für einen bestimmten Geldbetrag einzukaufen) ausgegeben werden, der elektronisch gespeichert ist. Es ist unerheblich, wo der Wert elektronisch gespeichert ist. Die Speicherung kann daher sowohl auf dem Medium selbst erfolgen, das einem Kunden in die Hand gegeben wird (z. B. eine Chipkarte) als auch zentral auf einem Computer (z. B. auf dem Server des Herausgebers). Wichtig ist nur, dass der Wert elektronisch gespeichert ist. Daher sind beispielsweise Papiergutscheine, bei denen der Wert nur auf einem Stück Papier „gespeichert“ ist und nicht (zusätzlich) elektronisch, kein E-Geld.
Der Wert muss gegen Zahlung eines Geldbetrages (gleichgültig, ob bar oder unbar) ausgestellt sein. Daraus ergibt sich, dass – nach Ansicht der BaFin – z. B. Geschenkgutscheine, die ein Händler an seine Kunden gratis ausgibt (z. B. aus Kulanz im Nachgang zu einer Kundenreklamation) kein E-Geld sind, weil diese Geschenkgutscheine nicht gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt werden. Die Aussage der BaFin bezieht sich vermutlich nur auf Gutscheine, die der Händler selbst herausgibt und nicht auf Gutscheine, die von einem Dritten (z. B. eine Prepaid-Kreditkarte einer Bank) herausgegeben werden. Anders kann dies bei Bonussystemen sein, bei denen der Aussteller (z. B. der Herausgeber der Bonuskarte) Werteinheiten ausgibt, die der Karteninhaber bei allen Teilnehmern des Bonussytems einlösen kann, und die Werteinheiten gegen Zahlung eines Geldbetrages (z. B. durch einen teilnehmende Händler) ausgegeben werden.
Der Wert muss zumindest bei einer anderen Person (= anderes Rechtssubjekt) als dem Aussteller zur Zahlung verwendet werden können. Das bedeutet, dass kein E-Geld vorliegt, wenn der Aussteller die einzige Person ist der der Wert eingelöst werden kann. Das gilt auch dann, wenn die Einlösung bei einer anderen (unselbständig Filiale des Ausstellers erfolgt als derjenigen, in der der Wert ausgegeben wurde.
Wichtig: Selbst wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen vorliegen, gibt es Fälle, in denen dennoch ausnahmsweise kein E-Geld vorliegt. Diese Fälle sind in der Frage 3 beschrieben.

Es gibt bestimmte Fälle, in denen ausnahmsweise kein E-Geld vorliegt, selbst wenn die unter Frage 2 beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Diese Fälle sind in § 1 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 11 ZAG beschrieben. Danach sind kein E-Geld Werte,

„die auf Zahlungsinstrumente beruhen, die

1. für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
2. für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren oder Dienstleistungsspektrum eingesetzt werden können, oder
3. beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden.“

sowie die für Zahlungsvorgänge eingesetzt werden, „die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes bereitgestellt werden, und die

1. im Zusammenhang stehen mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts verwendeten Geräts, und die auf der entsprechenden Rechnung abgerechnet werden, oder
2. von einem elektronischen Gerät aus oder über dieses ausgeführt und auf der entsprechenden Rechnung im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abgerechnet werden, sofern der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht überschreitet und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 Euro nicht überschreitet“.

Hört sich kompliziert an? Ist es leider auch. Folgende Fallgruppen hatte der Gesetzgeber vor Augen, als er das Gesetz verabschiedet hat:

Zu 1.: Bei der ersten Fallgruppe hat der Gesetzgeber an Instrumente gedacht, die nur von einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu Zahlungszwecken akzeptiert werden (z. B. Shop-in-Shop-Systeme in einem Kaufhaus, Akzeptanzstellen, die z. B. in einem Franchise-System unter einer einheitlichen Zahlungsmarke auftreten, City-Cards, Stadionkarten, die nur in einem Sportstadion eingesetzt werden können). Darüber hinaus hatte der Gesetzgeber Instrumente vor Augen, mit denen nur eine begrenzte Produktauswahl erworben werden kann (z.B. Tankkarten, Essensgutscheine, elektronische Fahrscheine, Fashion- oder Bücher-Gutscheine). Leider ist der Begriff „sehr beschränkt“ unbestimmt, so dass sich im Einzelfall die Frage stellt, ob der Einsatzbereich eines Instruments „beschränkt genug“ ist, damit es ausnahmsweise kein E-Geld ist. Diese Frage kann rechtssicher nur durch eine Anfrage bei der BaFin geklärt werden (siehe hierzu Frage 4). Schließlich sind auch Gutscheinkarten, die für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke eingesetzt werden können, unter bestimmten Voraussetzungen kein E-Geld (z. B. eine 50-Euro-Gutscheinkarte, mit der innerhalb der jeweils geltenden Freibeträge bei verschiedenen Tankstellen getankt werden kann).

Zu 2.: Bei der zweiten Fallgruppe hat der Gesetzgeber vor allem an Handy-Prepaid-Guthaben gedacht, mit dem nicht nur telefoniert, sondern auch bei Dritten Produkte bezahlt werden können, die entweder an das Handy oder einen Computer übermittelt werden (z. B. Klingeltöne, Apps, Spiele) oder bei denen es sich um Tickets handelt oder sofern dies im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit erfolgt. Wichtig ist hierbei, für die Ausnahme bestimmte Betragsgrenzen eingehalten werden müssen. Im Einzelnen stellt sich darüber hinaus die Frage, ob ein Unternehmen, das an der Abwicklung solcher Zahlungen beteiligt ist, Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder –dienste ist. Diese Frage kann rechtssicher nur durch eine Anfrage bei der BaFin geklärt werden (siehe hierzu Frage 4).

Aufgrund der unbestimmten Begriffe, die das Gesetz verwendet, ist es in vielen Fällen nicht klar, ob ein bestimmtes Produkt E-Geld ist oder nicht. Viele dieser unbestimmten Begriffe hat die BaFin in Ihrem Merkblatt zum ZAG mittlerweile erläutert. Für verbleibende Unsicherheiten gibt § 4 Abs. 4 ZAG den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, diese Frage verbindlich klären zu lassen. Hierzu ist eine schriftliche Anfrage an die BaFin (Abteilung IF) zu stellen. Dieser Anfrage sollten bereits Entwürfe der Verträge beigefügt werden, die verwendet werden sollen. Darüber hinaus sollten auch die Argumente erörtert werden, die für bzw. gegen das Vorliegen von E-Geld sprechen. Hierdurch lässt sich das Verfahren bei der BaFin beschleunigen.

Wenn ein Unternehmen ohne erforderliche Erlaubnis E-Geld herausgibt, kann die BaFin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung des E-Geld-Geschäfts anordnen. Darüber hinaus können die verantwortlichen Personen strafrechtlich belangt werden. Das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.

Eine Erlaubnis zur Ausgabe von E-Geld als E-Geld-Institut muss bei der BaFin beantragt werden. Der Antrag umfasst eine ganze Vielzahl von Unterlagen. Die BaFin erteilt die Erlaubnis dann, wenn alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere muss ein Anfangskapital von mindestens 350.000 Euro und grundsätzlich mindestens zwei fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter nachgewiesen werden. Mit der Erteilung der Erlaubnis ist es noch nicht getan. Ein E-Geld-Institut muss eine Vielzahl organisatorischer Anforderungen einhalten (z. B. Sicherung der Kundengelder, Einrichtung von Risikomanagementverfahren, Bestellung eines Geldwäschebeauftragten). Die einmaligen Kosten für einen Erlaubnisantrag und die jährlichen Zusatzkosten als E-Geld-Institut belaufen sich erfahrungsgemäß jeweils oftmals auf einen sechsstelligen Euro-Betrag.

Im Grundsatz gilt das, was bei den Fragen 1 bis 6 steht, auch dann, wenn Geschenkgutscheine grenzüberschreitend im Europäischen Wirtschaftsraum (EU + Island, Liechtenstein und Norwegen) eingesetzt werden, wobei die Ausnahmen bei einem grenzüberschreitenden Einsatz nur für bestimmte Produkte gelten. Da jede Aufsichtsbehörde die Rechtsvorschriften anders interpretieren kann, sollte in jedem betroffenen Land eine Abstimmung mit der lokalen Aufsichtsbehörde (siehe Frage 4) vorgenommen werden. Wenn Geschenkgutscheine E-Geld sind, dann gilt für den grenzüberschreitenden Einsatz Folgendes: Wer in einem beliebigen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Erlaubnis zur Ausgabe von E-Geld als E-Geld-Institut oder Vollbank (CRR-Kreditinstitut) hat, der kann diese Erlaubnis nach vorheriger Anzeige bei der Aufsichtsbehörde des Heimatlandes im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum nutzen (EU-Passport).

Wenn Geschenkgutscheine bei anderen Unternehmen als dem Aussteller zur Bezahlung verwendet werden, kann dies dazu führen, dass der Geschenkgutschein hierdurch zu E-Geld wird (siehe Frage 2, Anmerkung 3.). Wenn dann kein Ausnahmetatbestand (siehe Frage 3) vorliegt, dann benötigt der Aussteller eine Erlaubnis für die Ausgabe der Geschenkgutscheine (siehe Frage 1).

Es ist zulässig, dass andere Unternehmen als der Aussteller Geschenkgutscheine in dessen Namen verkaufen, ohne dass das verkaufende Unternehmen hierdurch selbst eine Erlaubnis benötigt. Sofern das verkaufende Unternehmen im Namen des E-Geld-Emittenten jedoch E-Geld verkauft, unterliegt das verkaufende Unternehmen bestimmten geldwäscherechtlichen Anforderungen.

Die Frage, ob bereits ausgegebene Geschenkgutscheine wieder zurückgenommen werden müssen, hängt davon ab, ob es sich um E-Geld handelt oder nicht:

  • Wenn es sich nicht um E-Geld handelt, müssen bereits ausgegebene Geschenkgutscheine wohl nicht mehr zurückgenommen werden. Leider gibt es zu dieser Frage noch kein Gerichtsurteil, so dass es derzeit noch offen ist, wie sich ein Gericht, das mit dieser Frage befasst wird, entscheiden wird.
  • Handelt es sich hingegen um E-Geld, hat der Kunde einen gesetzlichen Anspruch darauf, den Geschenkgutschein in Geld zurückzutauschen. Hierfür darf dem Kunden in vielen Fällen nicht einmal ein Entgelt berechnet werden.

Bei Geschenkgutscheinen, die in einem Konzern eingesetzt werden, stellt sich regelmäßig die Frage, wer der rechtliche Aussteller des Geschenkgutscheins ist. Denkbar ist eine Ausgabe durch jedes einzelne Konzernunternehmen oder durch ein zentrales Unternehmen. Die Entscheidung darüber, welche Alternative gewählt wird, hängt in erster Linie von wirtschaftlichen Erwägungen ab. Insofern wird es in der Regel darauf ankommen, welches Unternehmen die für die Ausgabe der Geschenkgutscheine entgegen genommenen Geldbeträge bis zur Einlösung behalten darf. Bei der Abwicklung der erforderlichen Zahlungen zwischen dem Aussteller einerseits bzw. dem verkaufenden sowie dem einlösenden Unternehmen andererseits sollte jedoch darauf geachtet werden, dass ggf. zwischengeschaltete Unternehmen keine erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste (z. B. das Finanztransfergeschäft) erbringen oder die Zahlungsabwicklung über einen Zahlungsdienstleister erfolgt, der über eine hierfür ggf. erforderliche Erlaubnis verfügt.

Für die Frage der Identifizierungspflicht kommt es darauf an, ob ein Geschenkgutschein E-Geld ist oder nicht (siehe oben Frage 2):

  • Handelt es sich nicht um E-Geld (und auch nicht um andere Tätigkeiten, für die nach dem ZAG oder dem KWG eine Erlaubnis notwendig ist), dann besteht grundsätzlich keine Identifizierungspflicht, solange nicht ein Kunde für 10.000 Euro oder mehr Geschenkgutscheine kauft und diese bar bezahlt.
  • Handelt es sich um E-Geld, muss der Kunde grundsätzlich anhand eines gültigen Ausweises (Reisepass oder Personalausweis) identifiziert werden. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt (anonymes E-Geld) oder nicht, sollte in jeden Einzelfall rechtlich geprüft werden, weil die zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen leider nicht eindeutig formuliert sind.

Für diese Frage kommt es darauf an, ob der Geschenkgutschein E-Geld ist oder nicht (siehe oben Frage 2):

  • Handelt es sich nicht um E-Geld, gibt es keinerlei Vorgaben in Bezug auf Mindest- oder Höchstbeträge. Allerdings kann bei einer (in der Praxis wohl kaum vorkommenden) Ausgabe von Geschenkgutscheinen im Gegenwert von 10.000 Euro oder mehr eine Pflicht zu Identifizierung des Kunden bestehen (siehe Frage 12).
  • Für die Ausgabe von E-Geld sieht das Gesetz weder Mindest- noch Höchstbeträge vor. Allerdings kann bis zu einem Betrag von 200 Euro das Risiko des Verlusts von E-Geld unter bestimmten Voraussetzungen dem Kunden auferlegt werden.

Das Gesetz enthält keine ausdrücklichen Vorgaben hinsichtlich der Gültigkeit von Geschenkgutscheinen. Allerdings kann man aus einer Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2008 die Vorgabe ableiten, dass man Geschenkgutscheine mindestens grundsätzlich bis zum 31.12. des dritten Jahrs nach Erwerb verwenden können muss, da erst dann die gesetzliche Verjährungsfrist abläuft. Eine kürzere Gültigkeitsdauer ist möglich, wenn sich die Gültigkeitsdauer auf eine für kurze Zeit erheblich ermäßigte Leistung bezieht oder dem Gutscheininhaber ein sonstiger Ausgleich, wie z.B. ein Umtauschrecht, gewährt wird.

Für diese Frage kommt es darauf an, ob der Geschenkgutschein E-Geld ist oder nicht (siehe oben Frage 2):

  • Handelt es sich um E-Geld, trägt das Verlustrisiko grundsätzlich der Aussteller. Bei anonymem E-Geld (sofern dies zulässig ist, siehe Frage 12) wird der Kunde in der Praxis jedoch kaum nachweisen können, dass er der „berechtigte“ Kunde ist. Sofern der Gutscheinbetrag nicht höher als 200 Euro ist, kann das Verlustrisiko unter bestimmten Voraussetzungen dem Kunden auferlegt werden.
  • Wenn es sich nicht um E-Geld handelt, sprechen überwiegende Argumente dafür, dass der Kunde das Verlustrisiko trägt, und zwar unabhängig von irgendwelchen Betragsgrenzen. Allerdings gibt es zu dieser Frage, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, noch keine Rechtsprechung.

Diese Frage ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Leider ist die Rechtslage hierzu nicht ganz klar. Im Grundsatz gilt wohl, dass die Umsatzsteuer auf die Leistung an den Kunden (aus dem Nennwert des Gutscheinbetrages) mit Verkauf des Gutscheins anfällt, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt klar ist, wie diese Leistung umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Es muss bei Ausgabe des Gutscheins feststehen, in welchem Staat die Einlösung des Gutscheins zu versteuern ist (Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung) und nur für Leistungen mit einem bestimmten Umsatzsteuersatz, z. B. von 7 %, erfolgen kann.

Sofern im Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins noch nicht klar ist, wo oder mit welchem Umsatzsteuersatz diese Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, fällt die Umsatzsteuer auf die Leistung an den Kunden grundsätzlich erst bei Einlösung an.

Wichtig: Das gilt nur für die Umsatzsteuer auf den Gutscheinbetrag. Die umsatzsteuerliche Behandlung der Margen oder Vermittlungsprovisionen beim Vertrieb richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung zwischen dem Aussteller und demjenigen, der den Gutschein vertreibt.

Der Aussteller hat ausgegebene Geschenkgutscheine grundsätzlich als Verbindlichkeiten zu bilanzieren. Die Auflösung der Verbindlichkeit erfolgt entweder mit Einlösung oder sobald der Aussteller dem Kunden die Einrede der Verjährung entgegenhalten kann (siehe oben Frage 14).