Es gibt bestimmte Fälle, in denen ausnahmsweise kein E-Geld vorliegt, selbst wenn die unter Frage 2 beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Diese Fälle sind in § 1 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 11 ZAG beschrieben. Danach sind kein E-Geld Werte,
„die auf Zahlungsinstrumente beruhen, die
- für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können,
- für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren oder Dienstleistungsspektrum eingesetzt werden können, oder
- beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden.“
sowie die für Zahlungsvorgänge eingesetzt werden, „die von einem Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste zusätzlich zu elektronischen Kommunikationsdiensten für einen Teilnehmer des Netzes oder Dienstes bereitgestellt werden, und die
- im Zusammenhang stehen mit dem Erwerb von digitalen Inhalten und Sprachdiensten, ungeachtet des für den Erwerb oder Konsum des digitalen Inhalts verwendeten Geräts, und die auf der entsprechenden Rechnung abgerechnet werden, oder
- von einem elektronischen Gerät aus oder über dieses ausgeführt und auf der entsprechenden Rechnung im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder für den Erwerb von Tickets abgerechnet werden, sofern der Wert einer Einzelzahlung 50 Euro nicht überschreitet und der kumulative Wert der Zahlungsvorgänge eines einzelnen Teilnehmers monatlich 300 Euro nicht überschreitet“.
Hört sich kompliziert an? Ist es leider auch. Folgende Fallgruppen hatte der Gesetzgeber vor Augen, als er das Gesetz verabschiedet hat:
Zu 1.: Bei der ersten Fallgruppe hat der Gesetzgeber an Instrumente gedacht, die nur von einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu Zahlungszwecken akzeptiert werden (z. B. Shop-in-Shop-Systeme in einem Kaufhaus, Akzeptanzstellen, die z. B. in einem Franchise-System unter einer einheitlichen Zahlungsmarke auftreten, City-Cards, Stadionkarten, die nur in einem Sportstadion eingesetzt werden können). Darüber hinaus hatte der Gesetzgeber Instrumente vor Augen, mit denen nur eine begrenzte Produktauswahl erworben werden kann (z.B. Tankkarten, Essensgutscheine, elektronische Fahrscheine, Fashion- oder Bücher-Gutscheine). Leider ist der Begriff „sehr beschränkt“ unbestimmt, so dass sich im Einzelfall die Frage stellt, ob der Einsatzbereich eines Instruments „beschränkt genug“ ist, damit es ausnahmsweise kein E-Geld ist. Diese Frage kann rechtssicher nur durch eine Anfrage bei der BaFin geklärt werden (siehe hierzu Frage 4). Schließlich sind auch Gutscheinkarten, die für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke eingesetzt werden können, unter bestimmten Voraussetzungen kein E-Geld (z. B. eine 44-Euro-Gutscheinkarte, mit der innerhalb der jeweils geltenden Freibeträge bei verschiedenen Tankstellen getankt werden kann).
Zu 2.: Bei der zweiten Fallgruppe hat der Gesetzgeber vor allem an Handy-Prepaid-Guthaben gedacht, mit dem nicht nur telefoniert, sondern auch bei Dritten Produkte bezahlt werden können, die entweder an das Handy oder einen Computer übermittelt werden (z. B. Klingeltöne, Apps, Spiele) oder bei denen es sich um Tickets handelt oder sofern dies im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit erfolgt. Wichtig ist hierbei, für die Ausnahme bestimmte Betragsgrenzen eingehalten werden müssen. Im Einzelnen stellt sich darüber hinaus die Frage, ob ein Unternehmen, das an der Abwicklung solcher Zahlungen beteiligt ist, Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder –dienste ist. Diese Frage kann rechtssicher nur durch eine Anfrage bei der BaFin geklärt werden (siehe hierzu Frage 4).