Mai 2019
Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
- Referentenentwurf (vom 8.5.2019)
- § 8 EStG – Einnahmen
- (1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.
2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie die Beiträge oder Zuwendungen, die dazu dienen, einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters, des Todes oder gegen andere Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch abzusichern. 3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen.
…
- Änderungsvorschlag
- § 8 EStG – Einnahmen neu
- 1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.
2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie die Beiträge oder Zuwendungen, die dazu dienen, einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters, des Todes oder gegen andere Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch abzusichern. 3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Guthabenkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
…
Der PVD spricht sich dafür aus, Guthabenkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, auch weiterhin als Sachbezug im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze anzuerkennen.
Im Folgenden wird die Begründung des Bundesfinanzministeriums aus dem am 8. Mai 2019 vorgelegten Referentenentwurf zitiert und eine Einschätzung des PVD hierzu abgegeben:
1. Guthabenkarten, die ausschließlich für Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden können, sollten weiterhin als Sachbezüge anerkannt werden
Auszug aus der Begründung des BMF v. 8.5.2019, Seite 108:
„Sachbezüge sind nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG Einnahmen, die nicht in Geld bestehen.
Die Auslegung dieser Definition bereitet der Verwaltung, den Arbeitgebern und anderen Rechtsanwendern häufig Schwierigkeiten. Praktische Auswirkungen hat die Definition insbesondere im Fall der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG und bei der Anwendung der 44-Euro-Freigrenze nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG.“
Kommentar des PVD:
• Es macht keinen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer direkt eine Ware oder Dienstleistung vom Arbeitgeber erhält oder ob er diese mithilfe einer vom Arbeitgeber erhaltenen Guthabenkarte bezieht.
• Rund 6 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland erhalten heute Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG via Guthabenkarten ohne Beanstandung durch die Finanzverwaltung. Die Aufladereports der Guthabenkarte ermöglichen eine Überprüfung des zugeflossenen Sachbezugs ohne Schwierigkeiten bei seiner Wertermittlung.
• Eine Reform von § 37b EStG, welcher die Verwaltung, Arbeitgeber und Rechtsanwender teilweise vor Auslegungsfragen stellt, kann ohne Änderungen bei der 44-Euro-Freigrenze (gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) erfolgen.
2. Die 44-Euro-Freigrenze ermöglicht eine Gewährung von Sachbezügen nur in geringem Umfang
Auszug aus der Begründung des BMF v. 8.5.2019, Seite 108:
„Die monatliche 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge wurde durch Artikel 1 Nummer 13 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) in das Einkommensteuerrecht eingeführt. Nach den hierzu veröffentlichten Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 13/1686 Seite 8) soll durch die Regelung die Erfassung und Besteuerung der von Dritten lediglich in geringen Umfang bezogenen Waren und Dienstleistungen sowie der privaten Nutzung betrieblicher Einrichtungen für den Arbeitgeber vereinfacht werden.“
Kommentar des PVD:
• Weder in den Gesetzesmaterialien zur Einführung der 44-Euro-Freigrenze noch in den Vorgängermaterialien wird ein geringfügiger Sachbezug genannt.
• Ungeachtet dessen ermöglicht die 44€-Freigrenze auch heute lediglich die Gewährung von Waren und Dienstleistungen in geringem Umfang.
3. Übermäßige Entgeltoptimierung verhindern
Auszug aus der Begründung des BMF v. 8.5.2019, Seite 108:
„Der Gesetzeszweck der 44-Euro-Freigrenze, mögliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erfassung und Bewertung von geringfügigen Sachbezügen zu vermeiden, ist infolge der sich ausweitenden Auslegung des Sachbezugsbegriffs durch die Rechtsprechung zu einer entgeltoptimierenden Steuerfreistellung verkehrt worden.“
Kommentar des PVD:
• Der PVD betont, dass die Inanspruchnahme der 44-Euro-Freigrenze in Form von Guthabenkarten für sich genommen keine nennenswerte Entgeltoptimierung zulässt. Stattdessen würde Arbeitnehmern ein Mittel zu ihrer Motivation genommen, das von ihnen meistens zügig für Waren und Dienstleistungen eingesetzt wird.
• Wenn dennoch eine Einschränkung der Entgeldoptimierung gewünscht ist, wäre eine Reform des § 37b ESTG viel wirksamer.
4. Es besteht keine juristische Notwendigkeit zur Änderung der 44-Euro-Freigrenze im Zusammenhang von Guthabenkarten. Die Urteile des BFH stellen keine Fortentwicklung oder Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, sondern eine Klarstellung dar.
Auszug aus der Begründung des BMF v. 8.5.2019, Seite 108:
„Der BFH hat mit Urteilen vom 7. Juni und 4. Juli 2018 (VI R 13/16 und VI R 16/17) seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug erneut geändert bzw. fortentwickelt. Danach werden z. B. zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen entgegen der bisherigen Rechtsprechung nun nicht mehr ohne weiteres als Sachbezug eingeordnet.
Bei Abschluss einer Krankenversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber wird die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der Arbeitgeberbeiträge vom BFH als Sachbezug qualifiziert, wenn der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Bei Abschluss der Krankenversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer nimmt der BFH hingegen eine Geldleistung an, wenn damit kein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Versicherungsschutz gerichtet ist; dies gilt auch dann, wenn die Zahlung des Arbeitgebers mit der Auflage verbunden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.“
Einschätzung des PVD:
• Die Aussage, dass der BFH mit seinen Urteilen vom 7. Juni und 4. Juli 2018 seine Rechtsprechung geändert beziehungsweise fortentwickelt hat, ist nach Auffassung des PVD nicht korrekt. Wesentliches Abgrenzungskriterium bleibt für den BFH die arbeitsvertraglich versprochene Leistung des Arbeitgebers. Eine Abkehr oder Fortentwicklung ist durch die zwei neuen Urteile nicht erfolgt. Dies belegen auch die dazu veröffentlichten Kommentierungen.
5. Die Abschaffung von Guthabenkarten für die Gewährung von Sachbezügen würde eine bewährte Praxis, von der Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren, beenden.
Auszug aus der Begründung des BMF v. 8.5.2019, Seite 108 und 109:
„Überdies hat der BFH in der Urteilsbegründung (Verfahren VI R 16/17) zwischen Gutscheinen und Geldkarten differenziert und dabei zivilrechtliche Abgrenzungskriterien verwendet. Ein Gutschein sei in der Regel ein sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB, mithin das Recht, bis zur Höhe des jeweiligen Gutscheinwerts Waren oder Dienstleistungen, also Sachbezüge, vom Aussteller zu beziehen. Geldsurrogate, wie z. B. Geldkarten, enthielten dagegen keine Leistungsverpflichtung und die Sachbezugseigenschaft sei zweifelhaft. Bei der Anwendung des geltenden Rechts wären daher zunehmend Einzelfallprüfungen erforderlich, die im Lohnsteuerverfahren als Massenverfahren möglichst vermieden werden sollten.“
Einschätzung des PVD:
• Der BFH hat in keinem seiner aktuellen Urteile konkrete Abgrenzungskriterien für den Sachbezug in Form von Gutscheinen und Guthabenkarten entwickelt.
• Die Sachbezugseigenschaft der Guthabenkarte ist durch die ausschließliche Einlösemöglichkeit für Waren und Dienstleistungen sichergestellt, weshalb diese Karte – bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern – das häufigste und beliebteste Instrument für die Sachbezugsgewährung darstellt.
• Wenn Guthabenkarten, die ausschließlich den Erwerb von Waren und Dienstleistungen ermöglichen, nicht mehr als Sachbezug anerkannt werden, würde eine bewährte Praxis zur Gewährung von Sachbezügen, von der Arbeitgeber wie Arbeitnehmer profitieren, abgeschafft.
• Die Abschaffung von Guthabenkarten für die Gewährung von Sachbezügen würde zu einer verstärkten Notwendigkeit von Einzelbelegprüfungen führen. Damit würde keine Vereinfachung der Verwaltungsabläufe erreicht, sondern – im Gegenteil – eine Verkomplizierung.
• Die Abschaffung von Guthabenkarten für die Gewährung von Sachbezügen würde nach einer Ipsos-Umfrage im Auftrag des PVD zudem dazu führen, dass die Arbeitgeber in der Mehrheit auf Ersatzleistungen verzichten werden. In den verbleibenden Fällen bestünde wie dargelegt die Gefahr einer Verkomplizierung der Verwaltungsabläufe durch erhöhte Einzelbelegprüfungen.
• Zudem käme die Abschaffung der Nutzung von Guthabenkarten einer verdeckten Steuererhöhung zu Lasten der Arbeitnehmer gleich, die bislang hiervon profitiert haben und nun keinen gleichwertigen Ersatz erhalten.
• Seitens der Händler würde durch den Wegfall der Guthabenkarten ein entsprechender Umsatzverlust verzeichnet.
6. Guthabenkarten als Sachbezug erhalten, um Rechtsunsicherheiten und unerwünschte Effekte für Arbeitnehmer und regionale Händler zu vermeiden.
Auszug aus der Begründung des BMF v. 8.5.2019, Seite 109:
„Die vorliegende gesetzliche Änderung hat das Ziel, den Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs klar zu definieren, um damit mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Mit der neuen gesetzlichen Definition der „Einnahmen, die in Geld bestehen“ in § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG wird gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Gutscheine sind auch weiterhin als Sachbezug zu qualifizieren, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Dies entspricht insoweit auch den Abgrenzungskriterien des BFH.
Die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug wird darüber hinaus auch wesentlich erleichtert, indem grundsätzlich klargestellt wird, dass alle Leistungen, die auf einen Geldbetrag lauten, auch als Einnahme in Geld behandelt werden. Gleichzeitig werden dadurch auch der ursprüngliche Normzweck der 44-Euro-Freigrenze wiederhergestellt sowie das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gestaltungspotenzial der 44-Euro-Freigrenze und eine Ausweitung der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG begrenzt.“
Einschätzung des PVD:
• Aufladungen auf Guthabenkarten sollten nicht als Einnahmen in Geld angesehen werden, da man über diese Aufladungen – anders als bei Geld – nicht frei verfügen kann.
• Gutscheine nur dann als Sachbezug anzuerkennen, wenn der Aussteller identisch mit dem Unternehmen ist, dessen Waren oder Dienstleistungen bezogen werden, schränkt die Wahlfreiheit von Arbeitnehmern stark ein.
• Zudem führt dieses Identitätserfordernis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei der Anwendung der gesetzlichen Änderung: So sind im Handelsbereich der Aussteller des Gutscheins und die einlösende Filiale häufig nicht identisch (z. B. in Franchise-Systemen oder genossenschaftlich organisierten Systemen), ohne dass dies für Außenstehende ohne Weiteres erkennbar wäre. Gleiches gilt für den Tankstellenbereich, wo die einzelnen Tankstellen in vielen Fällen von unabhängigen Pächtern betrieben werden, und für Online-Marktplätze, die häufig von einer Vielzahl unabhängiger Unternehmen als Handelsplattform genutzt werden.
• Gerade in den letzten Jahren wurden in vielen Städten in Kooperation mit den örtlichen Arbeitgebern Guthabenkarten für Arbeitnehmer etabliert, die unter Nutzung der 44 €-Freigrenze, gezielt dem stationären Handel Kaufkraft zuführen. Der vorliegende Entwurf würde das Ende solcher „City-Cards“ bedeuten und zu einer Verödung der Innenstädte in Deutschland beitragen.
• Zusätzlich schwächt der jetzige Entwurf kleine und mittelständische Händler in Deutschland, da verstärkt Gutscheinen großer Onlinehändler mit einem breiten Warensortiment (wie z. B. Amazon) genutzt würden.