Meldungen nach ZAG

Unternehmen nach §§ 2 Abs. 2 oder 3 i.V.m. §§ 2
Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b, Nr. 11 Buchstabe a oder b ZAG

Meldungen nach ZAG

Im Februar 2023 hat die BaFin das sogenannte Merkblatt zum Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) aktualisiert. Darin beschrieben sind u. a. welche Zahlungsdienstleister unter die Bereichsausnahmen fallen oder wann die Meldepflicht bei der Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) greift.

Der PVD hat die relevanten Passagen des BaFin-Merkblattes in einer Broschüre zusammengefasst – komprimiert, übersichtlich und informativ.

Wer ist meldepflichtig gemäß § 2 Abs. 2 ZAG?

Die Praxis zeigt, dass in den letzten Jahren viele Firmen, die nicht meldepflichtig sind, trotzdem eine Meldung abgegeben haben. Aus diesem Grund möchten wir an dieser Stelle auf die Voraussetzungen für die Meldepflicht hinweisen.

Gemäß § 2 Abs. 2 ZAG besteht eine Anzeigepflicht für Betreiber von Zahlungssystemen, die die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 1 Nrn. 10 Buchstabe a oder b ZAG in Anspruch nehmen. Es handelt sich hier um Zahlungsinstrumente, die nur in einem begrenzten Netzwerk oder für eine sehr eingrenzte Palette von Produkten oder Dienstleistungen eingesetzt werden können (z. B. bestimmte Gutscheinkarten, Tankkarten usw.).

Eine Meldung durch den Herausgeber dieser Zahlungsinstrumente ist nur dann erforderlich, wenn der Schwellenwert in Höhe von 1 Mio. Euro überschritten ist. Der Schwellenwert bezieht sich auf den Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate, die mit diesen Zahlungsinstrumenten getätigt worden ist.

Gemäß Aussage der BaFin ist eine einmalige Meldung ausreichend. Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf das ZAG-Merkblatt der BaFin und auf dem Beitrag „Die Zeit läuft“ aus dem BaFinjournal Nr. 4 (2022). Dort finden Sie auch das neue Meldeformular der BaFin.