Berlin, 18. April 2018 / Pressemitteilung

Der Prepaid Verband Deutschland erinnert Zahlungsdienstleister an die BaFin Meldepflicht

BaFin Meldepflicht

Noch bis zum 30. April haben Zahlungsdienstleister, die in die Bereichsausnahmen „limited network“ und „limited range“ fallen und deren jährlicher Gesamtwert der Zahlungsvorgänge die Eine-Million-Euro-Grenze überschreitet, Zeit, dieses der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu melden. Dieser neuen Meldepflicht kamen bisher nur wenige Issuer nach.

Seit 13. Januar 2018 gilt das aktuelle Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), das die Payment Service Directive 2 (PSD2) in deutsches Recht umsetzt. Zahlungsdienstleister fallen seitdem unter eine neu definierte Kontrolle durch die BaFin. Zusätzlich tritt die Anzeigepflicht für die oben genannten Zahlungsdienstleister in Kraft.

Wer die Anzeigepflicht ignoriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit

In § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG wird zwischen drei Fallgruppen unterschieden: 1. „begrenztes Netz“, 2. „begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum“ und 3. „Instrumente zu sozialen oder steuerlichen Zwecken“. Die Anzeigepflicht gilt für die Herausgeber von Zahlungsinstrumenten der beiden ersten Gruppen, sobald der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge pro Jahr eine Millionen Euro übersteigt.

Detaillierte Informationen enthält das von der BaFin publizierte ZAG-Merkblatt, das online abrufbar ist. Wer dieser Meldung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Die Zeit wird knapp: Meldung soll bis zum 30. April 2018 erfolgen

Der Prepaid Verband Deutschland e. V. (PVD) kooperiert mit der BaFin und unterstützt die Behörde bei der Annahme der Anzeigen. Für die Verbundzahlungssysteme sämtlicher Branchen – ausgenommen ist die Mineralölbranche – sollen die Meldungen bis zum 30. April 2018 per Mail an bafin-meldung@prepaidverband.de erfolgen. Bisher folgten nur wenige Issuer der Meldepflicht. Die Zeit drängt! Die BaFin hat eine Datei mit den erforderlichen Angaben als Download zur Verfügung gestellt. Diese erleichtert die Meldung erheblich: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111222_zag.html