PSD2 – für die Rechtssicherheit sieht der PVD Verbesserungsbedarf
Einfach, effizient und sicher – so wie Zahlungen national funktionieren, sollte auch der Zahlungsverkehr innerhalb des EU-weiten Binnenmarktes sein. Die Zahlungsrichtlinie, Payment Services Directive oder kurz PSD, bildet hierfür die rechtliche Grundlage. Mit PSD2 wird die ursprüngliche Richtlinie PSD1 geändert und wesentlich erweitert. Das Bundesfinanzministerium und das Justizministerium sendeten die Referentenentwürfe zur überarbeiteten PSD2 vor Weihnachten 2016 an die Verbände und baten diese um eine Stellungnahme.
Von PSD1 zur PSD2
Die erste Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt trat Anfang Dezember 2007 in Kraft. Ende Oktober 2009 erfolgte die Umsetzung durch das Inkrafttreten des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, kurz ZAG. Mitte Juli 2013 verabschiedete die EU-Kommission einen Vorschlag für eine überarbeitete Zahlungsdienstrichtlinie. Mitte Februar 2015 begannen die Trilogverhandlungen zwischen EU-Kommission, Europäisches Parlament sowie dem Ministerrat zur PSD2. Anfang Oktober 2015 nahm das Europäische Parlament die Überarbeitung an. Zweieinhalb Monate später wurde die geänderte Richtlinie PSD2 im Amtsblatt der EU veröffentlicht; am 12. Januar 2016 trat sie in Kraft. Sie soll den Verbraucherschutz erhöhen, Innovationen unterstützen sowie die Sicherheit von Zahlungsdiensten gewährleisten. Die Mitgliedstaaten haben nun bis spätestens zum 12. Januar 2018 Zeit, PSD2 in nationales Recht umzusetzen.
2. Payment Services Directive – die wesentlichen Neuerungen
Zu den wesentlichen Neuerungen zählen unter anderem die Ausdehnung der Regulierung auf neue Zahlungsdienstleister (Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste), die höheren Sicherheitsanforderungen bei der Auslösung und Verarbeitung elektronischer Zahlungen, die verstärkte Kundenauthentifizierung, die stärkeren Kundenrechte, die verstärkte Rolle der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sowie veränderte Ausnahmetatbestände. Der Prepaid Verband Deutschland e. V. begrüßt das Vorhaben, den Zahlungsverkehr sicher und einfach zu gestalten, sieht jedoch noch Verbesserungsbedarf – vor allem im Ausnahmebereich „begrenzte Netzwerke“.
PSD2 und der Ausnahmebereich „begrenzte Netzwerke“
In der Gesetzesbegründung zum Ausnahmebereich „begrenzte Netzwerke“ übernimmt der Referentenentwurf weitgehend die generischen Erwägungsgründe der 2. Payment Services Directive ohne die von den Marktteilnehmer erhoffte Präzisierung für die Umsetzung in Deutschland. Damit bleibt es weitgehend unklar, wie sich die PSD2-bedingten Veränderungen sich faktisch im Markt auswirken werden. Klare Kriterien würden verhindern, dass es – wie in der Vergangenheit – weiterhin enorme Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Unternehmen gibt.